Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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50. 
Insbesondere können auch Gesellen oder Diener in den Soldatenstand treten, ohne den 
geringsten Nachtheil ihrer Handwerksgerechtsame, und es ist jedem Milir-Dienstpflichtigen 
sowohl, als im wirklichen Militär-Dienste stehenden Diener oder Gesellen erlaubt, als solche 
bey Meistern zu arbeiten, in so fern dieß nur mit dem Militär-Dienste und den ihnen die- 
seryalb obliegenden Verbindlichkeiten verträglich ist. 
II. Von den Gesellenjahren und den Wanderföaft. 
#K. 60. 
Jeder Gesell oder Diener muß, ehe er Meister werden darf, wenigstens vier Jahre lang 
sein erlerntes Handwerk oder seine erlernte Kunst für Rechnung anderer betreiben. Bey 
folchen Handwerken oder Künsten, in deren besonderen Zunft-Artikeln eine bestimmte Wander- 
zeit vorgeschrieben ist, kann der Gesell diese Wanderzeit, wenn er sse gehörig vollbracht hat, 
auf jene Gesellenjayre sich mit anrechnen. 
K. 61. 
Nur wenn ein Gesell oder Diener die Werkstátte seines Vaters, Groß= oder Pflege- 
vaters übernehmev will, und dieses nicht ohne wesentlichen Nachtheil auszuschteben ist, kon# 
ein Nachlaß an den Gesellenjahren Statt sinden, und ist ouf Ansuchung und vorgängige 
Prüfung der Umstände von der Landes-Direction zu ertheilen. 
. 02. 
Die Zeit, während welcher ein Gesell oder Diener in Herrendiensten gestanden, oder 
sich mit anderen Arbeiten, als denen seines Handwerkes oder seiner Kunst beschäftiget hat, 
kann auf die Gesellenjahre nicht angerechnet werden, wohl aber die Zeit, während welcher 
er ben solchen unzünstigen Fabrikanten, Manufakturisten oder Künstlern, welche zum Ge- 
sellenhalten berechtiget sud, sein Handwerk oder seine Kunst betrieben hat. 
2•5 
Die Gesellen oder Diener aller Jünfte, in deren besonderen Artikeln eine gewisse Wan- 
berzeit vorgeschrieben ist, sind in der Regel verpflichtet, diese Wanderzeit abzuhalten, und 
dürfen nicht eher alo Meister aufgenommen werden. 
8. 64. 
Bey Berechnung der Wanderjahre darf nur diejenige Zeit in Anrechnung gebracht wer- 
den, während welcher der Gesell oder Diener außerhalb seines Geburtöortes und außerhalb 
des Ortes, wo er in der Lehre gestanden, oder dessen Zunftbereichs, auf sein erlernte Dand=
	        
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