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+70.
Des fremden Gesellen, welche mit Kundschaft einwandern und Arbeit erhalten, soll
bev ihrem Weiterwandern keine neue Kundschaft, sondern ein Wanderbuch gegeben werden.
Die Polizey-Behörde muß aber zu Verhüthung des Nißbrauches auf der zurückzugebenden
ealten Kundschaft bemerken, daß dagegen ein Wanderbuch ertheilt worden sey.
sellen oder Diener aus bändern einwandern, wo weder Wanderbücher noch Kundschaften im
Gebrauche sind: so müssen solche, außer ihren Reisepässen, ein durch die Obrigkeit beglau-
bigtes Zeugniß ihres Wohlverhaltens und ihrer Geschicklichkeit von dem Meisier, bey wel-
chem sie zulehzt in Arbeit gestanden haben, vorlegen, oder doch in kürzester Frist nachkom-
men lassen.
K. 71#
Inst der eingewanderte Gesell dem Arbeitsmeister zugebracht worden: so muß der let-
tere das Wanderbuch oder die sonstige Legitimation des Gesellen mit dem beygefügten poli-
zeylichen Arbeits-Erlaubniß= Zeugmisse sich übergeben lassen, und darf ehe und bevor dieses
geschehen, den Gesellen nicht aufnehmen, dieser ist aber verbunden die Arbeit noch an dem-
selben Tage, wo er dem Meister zugebracht worden, anzutreten.
Die in Empfang genommenen Legitimationen (Wanderbuch, Kundschaft, Reisepaß,)
muß der Handwerksmeister blunen längsten drey Tagen an die Polizen= Behôrde, oder, w
solches hergebracht, an die Zunftlade, abgeben, wo dieselben so lange verwahrlich nieder-
gelegt werden, bis der Gesell dereinst weiter wandert.
Derjenige Meister, welcher einen Gesellen, der sich nicht zur Arbeit gehörig meldet
und seine Zeugnisse abgiebt, dennoch Arbeit giebt, wird in eine Geldbuße von fünf Tha-
lern, halb zur Obrigkeit und halb zur Zunftkasse genommen.
5ö72.
Erhält ein einwandernder Gesell oder Diener keine Arbest: so muß er längstens den
dritten Tag nach seiner Einwanderung seine Wanderschaft fortsetzen, wenn ihm zuvor in
dem Wanderbuche oder auf der Kundschaft von der Polszey-Behörde, auf dem Grunde der
Versicherung des Obermeisters, daß er Arbeit gesucht aber keine erhalten, mit genauer Be-
inerkung des Tages und Ortes bezeugt worden ist.
5. 73.
Ein solcher Gesell oder Diener, der Arbeit gesucht aber keine erhalten hat, bekoͤmmt,
je nachdem der nächste Ort, wo eine Zunft seines Handwerkes oder seiner Kunst befindlich
ist, näher oder entfernter liegt, ein verhältnißmáßiges Geschenk in Gelde, oder statt dessen
ein frepes Nachtlager und eine frepe Mahlzeit aug der Zunftkasse. Dagegen wird aller
Uafug bey Gelegenheit des Geschenkes, insbesondere das bey manchen Zünften gewöhnliche
sogenannte Ausschenken, welches vorzüglich darin besteht, daß die eingewanderten Gesel-
len bey ihrer Ankunft an öffentliche Orte oder auf die Herbergen geführt, und daselbsf,