de von der groͤßten Wichtigkeit, weil jeder
Absender eines Briefes, dadurch wenigstens
die Gewißheit erhäált, daß sein Brief rich-
tig aufgegeben worden ist. Deshalb hofft
der getreue Landtag, daß Se K. H. die
Wiederherstellung dieser beny den inländischen
Posten früher statt gefundenen Einrichtung
in Gnaden anordnen lassen werden, und wie-
derhohlt Höchstdenenselben die Versicherung
seiner tiefsten Verehrung und unwandelbaren
Treue.
Weimar den 5. Januar 1821.
Beylage T.
Unterthaͤnegste Erklärungsschrift
vom 3. Januar 1821.
die Errichtung einer sogenannten Spaarkasse
betreffend.
Durch das hoͤchste Decret vom qsi3.
December 1820. haben Ihro K. H. dem
getreuen Landtage den von einem zusammen-
getretenen Verein ausgebildeten Plan zu Er-
richtung einer sogenannten Spaarkasse für
das gesammte Großherzogthum in der Ab-
sicht mictheilen zu lassen geruhet, damit
derselbe erwägen moge, ob die bei der
Spaarkasse aufgesammelten Kapitalien nach
dem Wunsche des gedachten Vereins bei den
Landschafftlichen Kassen, und zwar ausnahms-
weise zu fünf pro Cent jährlichen Zinses an-
gelegt werden können.
Der getreue Landtag verehrt diese Mit-
theilung mit unterthänigstem Danke, da sie
einen neuen Beleg dazu liefert, daß jede
wohlthäátige Landes-Anstalt in Ihro K.-H.
den sorglichsten Beschützer findet.
Er fühlte sich deshalb doppelt verpflich-
tet, dem auf Anlegung der zu sammelnden
Kapitalien in den landschafftlichen Kassen ge-
richteten Wunsche des Vereins alle Aufmerk-
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samkeit zu widmen, damit durch Einführung
jener menschenfreundlichen Anstalt in das
beben, nicht zugleich' störend eingegriffen wer-
den möge in die Landschafftlichen Kasse-Ver-
hältnisse.
Indem der getreue Landtag dabei die
eben erwähnten Verhältnisse theils im allge-
meinen, theils den zu erzeugenden Einfluß
auf dieselben insbesondere im festen Blick
behielt, konnte ihm nicht entgehen, daß bei
Aufnahme von Kapitalien aus der Spaar-
Bank gegen fuͤnf pro Cent alljährliche Ver-
zinsung ein doppelter Verlust für die Land-
schafftskasse herbeigeführt wird, und zwar
einmal durch Hinzufügung des fünften,
jebt außerordentlichen Zinnsthalers, dann
und vorzüglich aber dadurch, daß die Land-
schafftskasse, soll die Spaarbank gedeihen,
jedes ihr dargebotene Kapital sofort anneh-
men muß, ohne damit sogleich ein Passtvum
abstoßen zu können, weil bei allen land-
schafftlichen Passiv-Kapitalien sechsmonatliche
Aufkündigung bedungen wird, und mithin
würde jedes von der Spaarbank bei der
Landschafftskasse angelegte Kapital ein hal-
bes Jahr lang ungenutzt liegen bleiben,
dennoch aber verzinset werden müssen.
Ihro K. H. geruhen hierinne die sorg-
fältigen Beratyschlagungen des getreuen Land-
tags gnädigst zu erkennen, und zugleich zu
erwägen, daß es wenigstens vorerst, wegen
der dermaligen Verhältnisse der Landeskassen
nicht möglich ist, dem Wunsche des Vereins
in vollem Umfange zu genügen.
Indeß so wie jedes vollkommene Werk
nicht gleich vollendet hergestellt werden kann,
sondern anfänglich unansehnlich ist, und nur
durch stetes Bestreben erst in spaterer Zeit
zur Vollendung reift, so wird auch die
wohlthátige Landes-Anstalt einer Spaar-
bank, — hat man ert ihren vortrefflichen
Zweck in der Wirklichkeit erkannt, — in
der Folgezeit wachsen und gedeihen, und