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Der Zunftobrigkeit, se wie den Zunftvorstehern mit Genehm'igung des der Zunft bey-
gegebenen otrigkeitlichen Abgeordneten, steht es frey, wenn sie es für gut befinden, die
Herberge zu verlegen, in welchem Falle die Wahl eines neuen Herbergswirthes in der Art,
wie F. 97. vorgeschrieben worden, erfolgt.
. 05.
Anstatt der Beyträge, welche bisher bey den monatlichen Zusammenkünften, oder
sonst, von jedem in Arbeit stehenden Gesellen oder Diener durch Ausiegen, oder auf andere
Weise, wie solches in den besonderen Artikeln seines Haodwerkes oder seiner Kunst bestimmt,
oder bisher üblich gewesen, eingesammelt worden sind, soll künftig die nachfolgende Ein-
richtung eintreten:
a) diese Beyträge werden ferner in demselben Verhälenisse, wie sie biöher entrichtet wor-
den sind, (indem nur mit Bewilligung der Beytragopflichtigen eine Erhöhung State
sinden dars) von den Arbeitsmeistern oder Herren, den Gesellen oder Dienern an den
zugestandenen Löhnen abgezogen; diejenigen Meister und Herren aber, welche der Ge-
wohnheit ihrer Zünfte zusolge, bioher selbst Bepträge zur Gesellenkasse zu enteschten
verbunden waren, haben diese Beyträge ferner zu entrichten, ohne sie den Gesellen
aufzurechnen;
b) es ist von diesen Beyträgen bey jeder Zunft eine eigene Kasse anzulegen, in welche
auch die Barschaften der ausgehobenen Brüderschaften sließen, und in welche ferner
von jedem Lehrlinge vier Groschen bey seiner Aufdingung, und acht Groschen bep sei-
ner Lossprechung gezahlt werden sollen;
ch) das auf diese Weifse zusammenkommende Geld ist zur Unterhaltung der Herberge, in-
gleichen zur Verpflegung armer kranker, oder verungluckter Gesellen, keinesweges aber
zu Schmausereyen zu verwenden;
d) die Verwaltung solcher Kassen soll aber keinesweges den Dienern oder Gesellen selbst
überlassen werden, sondern es haben sich die Zünste derselben ohne Weigerung zu un-
terziehen, und einen ihrer Mitmeister zum Verwalter zu bestellen.
Es sind jedoch diesem Verwalter Ein oder Zwey Gesellen als Gehülfen beyzugeben,
welchen dac Einsammein der Beyträge, die Untersuchung der kranken Gesellen und die An-
ordnung ihrer Verpflegung unter Aussicht des Kasseverwalters obliegt.
Die Ernennung solcher Gehülfen geschleht von den gleichzeitigen Zunftvorstehern; es
sind jedoch jedesmal die abgehenden Gehülfen befugt, den Zunftvorstehern ihre Nachfolger
vorzuschlagen. Werden von diesen die vorgeschlagenen Personen nicht genehmiget: so koͤn-
nen sie andere in Vorschlag bringen. Es gilt uͤbrigens als Regel, daß nur solche Gesel-
len zu Gehuͤlfen in Vorschlag geͤracht und angenomimen werden koͤnnen, welche durch ihr
Alter und gutes Betragen bey den Gesellen Ansehen sich erworben, und wenigstens ein hal-
bes Jahr an dem Orte gearbeitet haben. 4
e) Zum Behuf der Einsammlung der Beyträge wird elne Gesellenliste gehalten, welche
jedem Melster zur eigenhändigen Einzeichnung der Zahl und der Namen seiner Gesellen