Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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5. 104 
Der Zunftobrigkeit, se wie den Zunftvorstehern mit Genehm'igung des der Zunft bey- 
gegebenen otrigkeitlichen Abgeordneten, steht es frey, wenn sie es für gut befinden, die 
Herberge zu verlegen, in welchem Falle die Wahl eines neuen Herbergswirthes in der Art, 
wie F. 97. vorgeschrieben worden, erfolgt. 
. 05. 
Anstatt der Beyträge, welche bisher bey den monatlichen Zusammenkünften, oder 
sonst, von jedem in Arbeit stehenden Gesellen oder Diener durch Ausiegen, oder auf andere 
Weise, wie solches in den besonderen Artikeln seines Haodwerkes oder seiner Kunst bestimmt, 
oder bisher üblich gewesen, eingesammelt worden sind, soll künftig die nachfolgende Ein- 
richtung eintreten: 
a) diese Beyträge werden ferner in demselben Verhälenisse, wie sie biöher entrichtet wor- 
den sind, (indem nur mit Bewilligung der Beytragopflichtigen eine Erhöhung State 
sinden dars) von den Arbeitsmeistern oder Herren, den Gesellen oder Dienern an den 
zugestandenen Löhnen abgezogen; diejenigen Meister und Herren aber, welche der Ge- 
wohnheit ihrer Zünfte zusolge, bioher selbst Bepträge zur Gesellenkasse zu enteschten 
verbunden waren, haben diese Beyträge ferner zu entrichten, ohne sie den Gesellen 
aufzurechnen; 
b) es ist von diesen Beyträgen bey jeder Zunft eine eigene Kasse anzulegen, in welche 
auch die Barschaften der ausgehobenen Brüderschaften sließen, und in welche ferner 
von jedem Lehrlinge vier Groschen bey seiner Aufdingung, und acht Groschen bep sei- 
ner Lossprechung gezahlt werden sollen; 
ch) das auf diese Weifse zusammenkommende Geld ist zur Unterhaltung der Herberge, in- 
gleichen zur Verpflegung armer kranker, oder verungluckter Gesellen, keinesweges aber 
zu Schmausereyen zu verwenden; 
d) die Verwaltung solcher Kassen soll aber keinesweges den Dienern oder Gesellen selbst 
überlassen werden, sondern es haben sich die Zünste derselben ohne Weigerung zu un- 
terziehen, und einen ihrer Mitmeister zum Verwalter zu bestellen. 
Es sind jedoch diesem Verwalter Ein oder Zwey Gesellen als Gehülfen beyzugeben, 
welchen dac Einsammein der Beyträge, die Untersuchung der kranken Gesellen und die An- 
ordnung ihrer Verpflegung unter Aussicht des Kasseverwalters obliegt. 
Die Ernennung solcher Gehülfen geschleht von den gleichzeitigen Zunftvorstehern; es 
sind jedoch jedesmal die abgehenden Gehülfen befugt, den Zunftvorstehern ihre Nachfolger 
vorzuschlagen. Werden von diesen die vorgeschlagenen Personen nicht genehmiget: so koͤn- 
nen sie andere in Vorschlag bringen. Es gilt uͤbrigens als Regel, daß nur solche Gesel- 
len zu Gehuͤlfen in Vorschlag geͤracht und angenomimen werden koͤnnen, welche durch ihr 
Alter und gutes Betragen bey den Gesellen Ansehen sich erworben, und wenigstens ein hal- 
bes Jahr an dem Orte gearbeitet haben. 4 
e) Zum Behuf der Einsammlung der Beyträge wird elne Gesellenliste gehalten, welche 
jedem Melster zur eigenhändigen Einzeichnung der Zahl und der Namen seiner Gesellen
	        
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