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ber Einsammlung vorgelegt wird, und nach welcher die Erhebung der Beyträge
den Meistern, die jeden Falles für die richtige Abführung einzustehen haben, beschieht;
à ince in diese Kasse fließenden Gelder sind von dem bestellten Kasseverwalter in
einem eigenen auf Kosten der Kasse anzuschaffenden, wohlverschlossenen Behältnisse auf-
zuheben. Dieses Kassebehältniß hat der Verwalter in seiner Verwahrung und führt
den Schlüssel dazu.
Bey sehr starken Zünsten, wo die Kassevorrätze hoch anwachsen, kann ein doppelter
Verschluß des Behälenisses angeordnet werden, und in solchem Falle führt der Obermeister,
oder wenn dieser selbst Kasseverwalter ist, der zweyte Zunftvorsteher. oder Beysihzer den zwey-
ten Schlüssel.
3) Der Verwalter der Kasse hat richtige Rechnung über Einnahme und Aucgabe zu füh-
ren, und damit dieses desto ordentlicher geschehe, ist von dem der Zunft beypgegebenen
obrigkeitlichen Abgeordneten, jedesmal bis die Sache gehörig im Gange sich befinder,
dem Kasseverwalter gleich bey seinem Antritte ein, nach der nöthigen Form der künf-
tigen echmung eingerichtetes, Manual zu entwerfen, in welche dieser jede *d
und Ausgabe, so wie sie vorfällt, eintragen muß, und wobey er genau darauf zu se-
hen hat, dah. so viel als möglich, ein Bele) der Rechnung mit beygefügt Kunn, wozu
in Ansehung der ordentlichen durch die Neister zu entrichtenden Bepträge, die oben
unter c. vorgeschriebene Gesellenliste dient, und zu dem Ende von dem, der die Ein-
sammlung besorgt, mit unterschrieben werden mu
Die Rechnung selbst ist dann, und zwar je nachdem sie bey einer Zunft von gré-
ßerem oder geringerem Umfange erscheint, alle Ein, Zwey, oder höchstens Drey Jah-
fre, bey einer der ordentlichen Zusammenennfte der Zunft und unter Zuziehung der
oben unter 4l. verordneten Gehülfen des Verwalters abzulegen, und wird, wenn sie
nach Naßgabe allenfallsiger Erinnerungen und der euerau gefaßten Beschlöse abgeän-
dert und berichtiget ist, zu Beglaubigung dessen, v m Obermeister, oder wenn die-
ser selbst Kasseverwalter, von dem Beysitzer, dem WmW 33 Abgeordneten und den
*“ n des Kasseverwalters unterschrieben.“
h) Wo die Kasse aus dem unter e. angeführten Grunde unter doppeltem Verschlusse ge-
legt ist, darf weder der Verwalter, noch der, welcher den zweyten Schlüssel führt, ohne
Beysepn des andern die Kasse öffnen, und der erste nie mehr Geldvorrath aus der
Kasse in seiner Haud behalten, als er bis zur nächsten Cröffnung der Kasse zu den
unierdessen vorsallenden Ausgaben braucht.
i) Die aus der Kasse für einen kranken oder verunglückten Gesellen bestrittenen Kosten
sind derselben, fals der Kranke an dem Orte stirbt, aus dessen Nachlaß, so weit ec
woͤglich, zuruͤck zu erstatten, und wird der Kasse an einem solchen Nachlaß ein Reten-
tlons-Recht zugrstanden.
V. Von Gesellen-Mißbräuchen, Beschwerden und Aufständen.
z. 106.
Die Gesellen eines Handwerkes sollen zusammen keine Corporation bilden, und in Ge-