649.
Vierter Abschnitt.
Von den Zunftmeistern oder Herren.
1. Von dem Meisterrechte im Allgemeinen, dessen Erwerbung und
Verluste.
6. 113.
Das Meisterrecht besteht in der Befugniß:
a) das Handwerk, oder die Kunst auf eigene Rechnung zu betreiben;
b) zünftige Lehrlinge zu halten;
(c) Gesellen zu halten;
d) an den Zunftgerechtsamen Theil zu nehmen.
. 171.
Wer Meister werden will, mus sich bey den Zunstvorstehern melden, welche sein Ge-
such, wenn dasselbe zuvor bey der nächsten Quartal-Versammlung bekannt gemacht worden
ist, der Zunftobrigkeit vortragen, worauf diese mit den Zunftvorstehern untersucht, ob und
in wie fern der Aufnahme zum Meister ein Hinderniß entgegen stehe.
S. 115.
Das Meisterrecht kann keinem Bewerber ertheilt werden, wenn er nicht zuvor das
Bürger= oder Nachbarrecht an dem Orte, wo er sich niederlassen will, erworben hat. Da
jedoch insbesondere bey einem Fremden oft der Fal eintreten kann, daß die Commun und
Communal-Vehörde die Ertheilung dec Börgerrechtec von der Fähigkeit des Bewerbers zu
Erlangung des Meisterrechtec, als bünftigen Nahrungs= und Unterhaltungsmittels, abhän-
ig zu machen, veranlaßt und berechtiget ist: so muß zwar in einem solchen Falle, nach em
kannter Fähigkeit das Bürgerrecht zu gewinnen, vorerst zu den Handlungen geschritten wer-
den, welche der Erwerb des Meisterrechtec voraussetzt; die wirkliche Erthellung dieses Rechtes
kann jedoch immer nur erst dann erfolgen, wenn der allenthalben für tüchtig zur Erlan-
hung desselben erkannte Bewerber zum Bürger oder Nachbar ausgenommen ust.
8. 116.
Vor Ertheilung des Meisterrechtes muß nachgewiesen werden können:
y) die geyörige Erlernung des Handwerkec durch den Lehrbrief, aus dessen Datum sich
ogleich ergiebt, ob die vorgeschriebenen Gesellenjahre verstrichen sind.
Ob aucländische unzünstige Lehrlinge al Gesellen, oder ausländische ungünftige Gesellen als
Reister angenommen werden können, das wird den Special-Innungé-Artikeln öberlassen.
Bey denjenigen Inländern aber, welche bis zur Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetes