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in einem Theile des Großherzogthumes lernten, oder arbeiteken, wo keine Zünfte bisher
bestanden, soll ein von der Obrigkeit beglaubtes Zeugniß des Lehrmeisters über die Erler-
nung des Handwerkes und das gute Verhalten des Leyrlings, ingleichen des Arbeitsmei-
sters über das ssttliche Betragen des Gesellen außlangen.
b) Die Wanderschaft, so weic solche durch die besonderen Artikel der Zunft erforderlich
keine Dispensation erlangt worden ist, durch das Wanderbuch, oder
die nach F. vo. die Stelle des letzteren vertretenden Kundschaften und beglaubten
Jeugnisse.
% Die sittliche Besserung von allen denen, welche früher sich eines Vergehens schuldig
gemacht haben, durch glaubhafte Zeugnisse über einen untadelhaften Lebenswandel
während eines, nach der Gattung und Größe de5 Vergehens, alo hinlänglich von der
Zunftobrigkeit zu beurtheilenden Zeitraumes von r. bis Jahren.
Sollte jedoch ein Bewerber zum Meisterrechte ein solches Verbrechen, welches die
im Großherzogthume geltenden Gesetze mit Zuchthause oder Strafarbeitshause ahnden,
begangen haben: so bleibt ec, nach vernommener Meinung der Zunst, dem urtheile der
Zunstobrigkeit überlassen, denselben auf immer zur Gewinnung des Meisterrechtes für un-
fsähig zu erachten.
4) Das erforderliche Vermögen bey solchen Zünften, deren Meister, nach den besonderen
Artikeln, oder Zunftbriesen, oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften, ein gewisses Ka-
pital bestben müssen, oder die nach Maßgabe besonderer Umstände von der Landes-
Direction erlangte diesfallssge Diopensation.
cc)Die Volljährigkeit, durch den Tauf= oder Geburtéschein, oder die diesfallsige Dispen-
sation von der nur genannten Behörde.
f) Die erforderliche Geschicklichkeit durch das, nach der Vorschrife der besonderen Zunft-
Art kel, zu fertigende Meisterstück, oder die dort vorgeschriebene Prüfung über Gegen-
stände des Handwerkes, oder der Runst.
Alle übrige Erfordernisse zu Erlangung des Meisterrechtes, sie mögen auf verjähr-
ten Mißbrauchen, oder Zunft-Artikeln und Briesen beruyen, sind hierdurch gänzlich abge-
schafft.
Dagegen kann aber auch ein in der gegemvärtigen Verordnung nicht auêdrücklich an-
erkannter Grund und namentlich weder die Eigenschaft eineS Meistersohnes, noch der Um-
stand, daß der Bewerber um rac Meisterrecht eine Meisterctochter oder Witwe heprathet,
oder daß er sich auf einem Dorfe niederlassen will, von einem der vorerwähnten Erforder-
nisse befreyen.
ébhl. 7.
Da nach F. 22. der geyenwärtigen Veroro#nung alle Geschlossenheit der Zünfte ausge-
boben werden kann: so wird kunftig nicht leicht der Fau eintreten, daß bey mebreren sich
zugleich um die Meisterschaft bewerbenden Gesellen einer dem andern nachstehen müsse; sollte
dieses jedoch bey noch geschlossen bestehenden Zünften sich ereignen: so soll weder die Zeit