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8. 124.
Jeder abgewiesene Geselle kann sich, sobald er hinreichend sich vervollkommnet zu has
ben glaubt, zum Meisterstuͤck oder zur Pruͤfung wieder melden; der obrigkeitlichen Beur-
thellung aber blelbt — befundenen Umständen nach — überlassen, zu bestimmen, nach welchem
Zeitverlaufe dieß nur geschehen könne; welche Frist jedoch nicht unter ein Jahr und nicht
über drey Jahre gesetzt werden darf.
#125.
Das fertige Meisterstück verbleibt dem Stackmeister zur beliebigen Versügung-
5. 126.
Derjenige Meister, in dessen Werkstätte das Weisterstück verfertigt wird, welcher viel-
leicht sogar sein Handwerköozeng dazu hergiebt, und hierdurch an seiner eigenen Arbeit auf-
gehalten werden wird, bekömmt zur Entschädigung elnen bis vier Thaler, nach Bestim-
mung der Zunstvorsteher mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Handwerke oder Künste
und der Zeit, welche auf das Reisterstück verwendet worden ist.
Sollte in außerordentlicken Fällen eine höhere Vergutung in Anspruch genommen wer-
den: so tritt die Ermäßigung derselden durch die Zunftobrigkeit ein.
s. 127.
Wer bey Fertigung des Meisterstückes dasjenige, was er entweder allein oder mit
Beyhöülfe anderer sertigen sollen, ganz oder zum Theil durch andere hat fertigen lassen,
wird abgewiesen, er kann sich jedoch, nach Verlauf von drey Jahren, wieder zur Bertigung
des Meisterstückes melden.
Kommt vergleichen Bekrug erst nach der Zelt heraus: so wird er des erlangten Rei-
ster= oder Herrenrechtes vor der Hand wiederum verlustig; es bleibt ihm jedoch ebenfalls
nachqelassen, nach Ablauf von drey Jahren, sich wicoerum von Neuem zu melden und
zu Fertigung eine neuen Mristerstäckes zu erbieten. Derjenige, welcher elne solche betrüg-
liche Hülfe geleistet hat, soll von der Obrigk it mit Gesängnißstrafe bis zu vierzehn Taen
belegt, ist er aber ein Meister, ebenfalle seines Meisterrechtes verlusseg erklärt worden.
8. 128.
Der einwerbende Diener oder Geselle ist sowohl dem obrigkeitlichen Abgeordneten, den
Junftvorstehern und den ubrigen Meistern, welche mit seinem Meisterstücke oder seiner Prü-
fung, Mühe und Versäumniß gehabt haben, zur Ergstzlichkeit, als für seine Aufnahme
überhaupt der Zunfttasse, oder einer andern Kauge oder Behörde, das in den besonderen
Artikein seines Handwerkes oder seiner Kunst bestimmte, oder sonst gesehlich verordnete
Quantum zu erleaen schuldig; eo sall ihm aber dageaen ein Mehreres, es sey für Besschei-
gung des Meisternückec, Meisteressen, oder sonst, für wao es wolle, und zwar weder in Natur,