Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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8. 124. 
Jeder abgewiesene Geselle kann sich, sobald er hinreichend sich vervollkommnet zu has 
ben glaubt, zum Meisterstuͤck oder zur Pruͤfung wieder melden; der obrigkeitlichen Beur- 
thellung aber blelbt — befundenen Umständen nach — überlassen, zu bestimmen, nach welchem 
Zeitverlaufe dieß nur geschehen könne; welche Frist jedoch nicht unter ein Jahr und nicht 
über drey Jahre gesetzt werden darf. 
#125. 
Das fertige Meisterstück verbleibt dem Stackmeister zur beliebigen Versügung- 
5. 126. 
Derjenige Meister, in dessen Werkstätte das Weisterstück verfertigt wird, welcher viel- 
leicht sogar sein Handwerköozeng dazu hergiebt, und hierdurch an seiner eigenen Arbeit auf- 
gehalten werden wird, bekömmt zur Entschädigung elnen bis vier Thaler, nach Bestim- 
mung der Zunstvorsteher mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Handwerke oder Künste 
und der Zeit, welche auf das Reisterstück verwendet worden ist. 
Sollte in außerordentlicken Fällen eine höhere Vergutung in Anspruch genommen wer- 
den: so tritt die Ermäßigung derselden durch die Zunftobrigkeit ein. 
s. 127. 
Wer bey Fertigung des Meisterstückes dasjenige, was er entweder allein oder mit 
Beyhöülfe anderer sertigen sollen, ganz oder zum Theil durch andere hat fertigen lassen, 
wird abgewiesen, er kann sich jedoch, nach Verlauf von drey Jahren, wieder zur Bertigung 
des Meisterstückes melden. 
Kommt vergleichen Bekrug erst nach der Zelt heraus: so wird er des erlangten Rei- 
ster= oder Herrenrechtes vor der Hand wiederum verlustig; es bleibt ihm jedoch ebenfalls 
nachqelassen, nach Ablauf von drey Jahren, sich wicoerum von Neuem zu melden und 
zu Fertigung eine neuen Mristerstäckes zu erbieten. Derjenige, welcher elne solche betrüg- 
liche Hülfe geleistet hat, soll von der Obrigk it mit Gesängnißstrafe bis zu vierzehn Taen 
belegt, ist er aber ein Meister, ebenfalle seines Meisterrechtes verlusseg erklärt worden. 
8. 128. 
Der einwerbende Diener oder Geselle ist sowohl dem obrigkeitlichen Abgeordneten, den 
Junftvorstehern und den ubrigen Meistern, welche mit seinem Meisterstücke oder seiner Prü- 
fung, Mühe und Versäumniß gehabt haben, zur Ergstzlichkeit, als für seine Aufnahme 
überhaupt der Zunfttasse, oder einer andern Kauge oder Behörde, das in den besonderen 
Artikein seines Handwerkes oder seiner Kunst bestimmte, oder sonst gesehlich verordnete 
Quantum zu erleaen schuldig; eo sall ihm aber dageaen ein Mehreres, es sey für Besschei- 
gung des Meisternückec, Meisteressen, oder sonst, für wao es wolle, und zwar weder in Natur,
	        
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