Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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noch in Gelde, weder von der Zunft, noch von den einzelnen Zunftgenossen, bey Strafe 
doppelten Ersahes, etwas abgefordert werden. 
Uebrigens soll bey künftiger Revision der besonderen Artikel jeder Zunft darauf ge- 
sehen werden, die von neuen Meistern zu entrichtenden Gebühren und Abgaben aller Orten, 
soviel möglich, gleichförmig zu halten, und, wo lich ein Uebermaß sindet, die Ansäte nach 
Villigkeit zu ermäßigen. 
6. 120. 
Wer nun den in allen obstehenden Punkten enthaltenen Vorschriften Genüge geleistet 
hat, soll vor versammelter Zunft, nach vorgängigem, dem Zunstvorsteher zu leistenden 
Haudgeläbnh, daß er den Vorschriften dieser alllemeinen Zunftordnung sowohl, alé den 
besonderen Artikeln der Zunft sich gemäß halten wolle, ohne weilern Anstand mitteist Ein- 
tragung in das Meisterbuch zum Mitmeister und Zunstgenossen angenommen wereen und 
ist dann sofort zum Genuß und zur Ausübung aller Rechte und Freyheiten eined Meisters 
und Zunftgenossen zuzulasse n. 
Eintragung in das Meisterbuch geschieht von dem obrigkeitlichen Abgeordneten 
mit Bemerkung deo Vor= und Zunamens, des Geburtsortes, des Alters, des Tagec der 
Aufnahme, der Lehr= und Wanderzeit, öoder der diesfallsigen Dispensation, der Verfertigung 
des Meisterstuckec und dec Betrages der gezahlten Gebühren. 
30. 
Lein Handwerker oder Künstler kann bey einer inländischen Zunft bas Meisterreche 
erwerben, weniger noch dasselbe ausüben, wenn er nicht im Lande seinen Wohnsitz hat, und 
sich darin wesentlich aushält. Eben so geht das schon erworbene Meisterrecht verloren, wenn 
der Mcister seinen Wohnsih außerhalb den Grenzen des Großherzogthumes ausschlägt. Nur 
aus besonderen Gründen bleibt es der Landcs-Direction vorbehalten, in dem einen, wie in 
dem andern Falle, eine Ausnahme, nach Befinden, mit Einschränkungen, auohusprechen. 
. 13. 
Derjenige, welcher auf sein Meisterrecht frepwillig und ohne daß er sich in einem Falle 
befindet, welcher den Verlust des Meisterrechtes für immer nach sich zieht, Verzicht leistet, 
kann zwar wieder eintreten; er muß aber alle seit seinem Austritte sänig gewordenen 
Zunstbeyträge nachzahlen und das Jungmeisteramt von Neuem, bis ein anderer nach ihm 
einrückt, übernehmen auch bey noch geschlossenen Znften so lange warten, bis eine Mel- 
seersele erledigt w 
Der h- uetritt wird vermuthet, wenn ein Meister uͤber zwey Jahre abwe- 
send ist, und während der Zeit die gewöhnlichen Beyträge nicht einsendete. 
. 132. 
Das Reisterrecht geht verloren: 
1) durch jede die Ehrlosigkeit mit sich führende Strafe;
	        
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