Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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werker, wegen eben sich darbietender Gelegenheit zur Erleichterung des Bauenden, Kleinig- 
keiten, die eigentlich in ein anderes Handwerk mit einschlagen, aber keinen vollen Tag Ar- 
beit erfordern, gleich mit verfertigt. 
. 136. 
Ein jeder Meister oder Herr soll von den zu einer Arbeit erhaltenen Zuthaten nichts 
entwenden, versetzen, oder sonst verbringen, bey Buße, nach Verball#niß der Umstände, des 
doppelten bis vierfachen Werthes des Entwendeten, nach dem Kauspreise gerechnet, zur 
Zunftkasse, außer der vollständigsten Entschädigung des Bevortheilten und mit Vorbehalc 
der sonstigen, nuch Umständen eintretenden gesehlichen Bestrafung. 
Auch muß der Meisier dahin sehen, daß ein Gleiches von seinen Leuten beobachtet 
werde, wie er denn für selbige in Hinsicht des Ersaßes des entwendeten Materials widri- 
genfalls zu haften schuldig ist. 
g. 137. 
Wenn ein Meister bestellte Arbeit nicht zur rechten Zeit fertigt: so ist der Besteller 
sie späterhin anzunehmen nicht verbunden; vielmehr berecheiger, demselben die Arbeit aufzu- 
sagen, oder wegzunehmen und sie einem andern Meister zu übergeben, ohne daß letzterer 
sich veren Annahme weigern, oder deshalb bey der Innung einen Nachtheil zu besorgen 
haben dürfe. Auch darf sich bey Strafe kein Meister weigern, von auswäte her verschrie- 
bene Sachen vollends in Stand zu setzen und einzurichten, oder auczubessern, bey ange- 
messener Geldbuße, oder nach Befinden Gefängnißstrafe. Der säumige Meister muß öbri- 
geno dem Herrn, oder Besteller der Arbeit den durch die Säumniß entstandenen Schaden 
vergüten. 
. 1338. 
Derjenige Meister, welcher eine Arbeit verdirbt, oder nicht tüchtig herstellt, so daß sie 
entweder gar nicht, oder wenigstens nicht auf die erforderliche Weise gebraucht werden 
kann, muß dieselbe entweder selbst behalten und dem Besteller den Werth des dazu gelie- 
ferten Materials vollsiändig erseben, oder diesen, wenn er sich damit begnägt, wenigstens 
entschädigen und wird überdieß von der Obrigkeit mit angemessener Geldbuße belegt. 
bäßt derselbe Meister dergleichen sich mehrmals zu Schulden kommen: so kann er des 
Meisterrechtes verlustig erkannt werden. 
9. 130. 
Weder einzelne Zunftgenossen, noch ganze Zünfte sollen dieienigen, so bey ihnen ar- 
beiten lassen, oder von ihnen kaufen, im Preise übersehen, viel weniger durch heimliche 
Abrede und Verbindungen die Arbeiten auf gewisse Preise sesislellen, oder diejenigen ihres 
Mittelc, welche unter selbigen verkaufen, für anstößig halten, oder zu bestrafen sich un- 
terfangen. 
Hatte ine solche unerlaubte Verabredung wirklich Statt gesunden: so soll dieselbe den-
	        
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