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noch auf keine Weise einige Verbindlichkelt wirken, vielmehr die Zunft, welche dergleichen
getroffen hat, nach Verhaͤltniß der Zahl der T eilnehmer und der besondern Beschaffen-
heit und des Belanges des Vergehens, in eine Strafe von zehn bis funfzig Thaler
genommen werden
Von dieser Strafe erhaͤlt ein Drittheil die Obrigkeit, ein Drittheil die Armenkasse des
Ortes, wo die Zunft ihren Sitz hat, und ein Drittheil derjenige, welcher die Sache der
Obrigkeit angezeigt hat.
8. 140.
Kein Meister soll des andern Arbeit zur Ungebuͤhr tabeln, oder berabsehen, noch
durch andere unerlaubte und ungeziemende Mittel Arbeit und Nayrung entziehen; wer da-
wider handelt, soll jedes Mahl, nach Besinden der Umstände, von der Obrigkrik in eine
Strafe von einem bis fünf Thaler genommen werden. Es verstehet sich jedoch von selost,
daß es jedem Meister frey sieher, durch grosiiere Wohlfeilheit, so wie durch größere Vollkom-
menheit der Waare und Arbeit eb dem andern auf alle Weise zuvor zu khun, durch wel-
chen lobencwerthen Wetteifer nur das Publikum gewinnen und der Zweck der Zunftein-
richtung selbst gesordert werden kann.
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Ob es gleich jedem Meister frey stehet, an seinem Wohnorte die von ihm gefertigten.
Arbeiten so wohl, als diejenigen Waaren, mit welchen ihm außerdem zu handeln, nach den
Bestimmungen der besonderen Zunft-Artikel, erlaubt ist, im offenen Laden, oder sonst feil
zu halten: so darf solches Feilhalten doch nicht in mehreren Häusern, oder sonst auf meh.
reten Stellen zugleich Statt finben; es sey denn, daß in den besonderen Artikeln einer,
oder der andern Zunft, dieserhalb etwas Anderes verordnet wuͤrde.
An das Haus, worin des Meisters Werkstätte sich besindet, ist jedoch der feile Ver-
kauf seiner Arbelten und Waaren nicht gebunden; auch verstehet es sich von selbst, daß die
Veroronung dieses §. auf Wochen= und Jahrmärkte, so lande die Narktsceyhest dauert,
nicht zu beziehen ist.
8. 142.
Kein Meisler soll dem andern dessen Diener, Gesellen, oder Gesinde, weder selbst, noch
durch andere, abspensti) machen, bey angemessener Geldbuße.
Ist ein Meister mit bestellter Arbeit überhäuft, und reichen dazu seine eigenen Gesel-
len nicht aus: so hat er zu deren Förderung zu allererst einen armen, oder sonst Arbeitolo--
sen Meister zu Hülfe zu nehmen. Soltte ihm vieß aber aus Neid oder Mißgunft versagt
werden: so hat er die Obrigken hierüber anzurusen und von dieser abhelsliche Naße zu
erwarten. Will er dazu einen Diener oder Gesellen aus einer andern Werkstätte, nach Be-
sprechung, und mit Zufriedenlieit des Meisters desselben, welche nicht fehlen darf, entlehnen:
so muß er dieses jede Mahl bey dem Dbermeister melden, auch, so bald ein fremder Diener
oder Gesell einwandert und Arbeit nehmen will, und ihn unter den dergleichen suchenden