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Meistern die Reihe trifft, den Einwandernden nehmen und den entlehnten an dessen vorie
gen Meister zurück geben, wenn nicht dieser es zufrieden ist, den Neueingewanderten dafür
anzunehmen.
143.
Zur Vermeidung alles Diebstahles und Unterschleises soll kein Meister von bes andern
Diener, Gesellen, oder Gesinde, etwas von Waaren, Materialien, oder Werkzeug, welche
zu derselben Kunst oder demselben Handwerke gehören, bey zehn Thaler Strafe kaufen.
#. 144
Stirbt ein Meister, oder eines Meisters Frau, oder Witwe: so sollen sich ben Zünf-
ten, wo solches hergebracht, die jungeren Meister des unentgeldlichen Tragens der Leiche
nicht entziehen, und jeder, der dazu bestellt ist, und nicht entweder selbst erscheint, oder
einen andern Mitmeister an seine Stelle schickt, soll einen Thaler zur Zunftkasse, als
Strase, erlegen.
III. Zon den Meisters-Witwen.
4 145.
Eines Meisters Witwe darf, so lange sie ihren Wiewenstand nicht verändert, das
Handwerk, oder die Kunst ihres verstorbenen Ehemannes fortsehen, in so fern hierin nicht
die besonderen Artikel einzelner Zünfte etwas Anderes verordnen. Sie genießt alle Rechte
der Reister, jedoch ohne Theilnahme an den verschiedenen Aemtern in der Zunst und an
den Zunftversammlungen, auch mit Ausschluß des Rechtes, behrlinge zu halten.
Dagegen liegen einer solchen Witwe auch alle Verbindlichkeiten eines Meisters ob, in
so sern es nicht solche sind, die sich auf Rechte beziehen, von deren Theilnahme die
Witwen, wie nur gedacht, aucgenommen sind, oder die, ihrer Natur nach, von einer Frau
nicht gefordert werden können; auch hat eine Witwe die gewöhnlichen Beyträge zur Zunft-
kasse nur zur Hälfte zu bezahlen.
Fünfter Absch niktk t.
Von den obrigkeitlichen Abgeordneten, den Junftvorste-
hern, den Zunftversammlungen und Beschlüssen und den
Zunftkassen.
1. Von den obrigkeitlichen Abgeordneten.
#246.
Jeder Zunft soll von der derselben zunächst vorgeseten Obrigkelt entweder aus der