Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Meistern die Reihe trifft, den Einwandernden nehmen und den entlehnten an dessen vorie 
gen Meister zurück geben, wenn nicht dieser es zufrieden ist, den Neueingewanderten dafür 
anzunehmen. 
143. 
Zur Vermeidung alles Diebstahles und Unterschleises soll kein Meister von bes andern 
Diener, Gesellen, oder Gesinde, etwas von Waaren, Materialien, oder Werkzeug, welche 
zu derselben Kunst oder demselben Handwerke gehören, bey zehn Thaler Strafe kaufen. 
#. 144 
Stirbt ein Meister, oder eines Meisters Frau, oder Witwe: so sollen sich ben Zünf- 
ten, wo solches hergebracht, die jungeren Meister des unentgeldlichen Tragens der Leiche 
nicht entziehen, und jeder, der dazu bestellt ist, und nicht entweder selbst erscheint, oder 
einen andern Mitmeister an seine Stelle schickt, soll einen Thaler zur Zunftkasse, als 
Strase, erlegen. 
III. Zon den Meisters-Witwen. 
4 145. 
Eines Meisters Witwe darf, so lange sie ihren Wiewenstand nicht verändert, das 
Handwerk, oder die Kunst ihres verstorbenen Ehemannes fortsehen, in so fern hierin nicht 
die besonderen Artikel einzelner Zünfte etwas Anderes verordnen. Sie genießt alle Rechte 
der Reister, jedoch ohne Theilnahme an den verschiedenen Aemtern in der Zunst und an 
den Zunftversammlungen, auch mit Ausschluß des Rechtes, behrlinge zu halten. 
Dagegen liegen einer solchen Witwe auch alle Verbindlichkeiten eines Meisters ob, in 
so sern es nicht solche sind, die sich auf Rechte beziehen, von deren Theilnahme die 
Witwen, wie nur gedacht, aucgenommen sind, oder die, ihrer Natur nach, von einer Frau 
nicht gefordert werden können; auch hat eine Witwe die gewöhnlichen Beyträge zur Zunft- 
kasse nur zur Hälfte zu bezahlen. 
Fünfter Absch niktk t. 
Von den obrigkeitlichen Abgeordneten, den Junftvorste- 
hern, den Zunftversammlungen und Beschlüssen und den 
Zunftkassen. 
1. Von den obrigkeitlichen Abgeordneten. 
#246. 
Jeder Zunft soll von der derselben zunächst vorgeseten Obrigkelt entweder aus der
	        
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