11. Don den Zunftvorstehern-
5. 150.
Jede Zunft soll zu Vorstehern einen Obermeister (ersten Zunftvorsteher) und je nach-
dem sie weniger oder mehr Mitglieder zählt, oder soust die Geschäfte es erfordern, ei-
nen oder zwey Boysiher haben.
5. 181.
Die Wahl dieser Zunstvorsteher geschieht von den versammelten Meistern durch Mehr-
Heit der Stimmen, und wird, auf vorgängige Anzeige, von der Sanstobrigkeis bestätigec.
Fallen einer Stimmengleichheit bey der Wahl entscheidet d
Der Gewählte darf nur aus erheblichen und krachpewiesenen zaoe die Annahme
des Amtes ableynen.
g. 1532.
Außer den Verrichtungen, biie K gerescholt ober vorzugsweise dem erlien
Junsiworsther nach den befond Vorschriften der gegenwärtigen Zunftordnung, obliegen,
oder wozu sie besondere 8 verpflichten, bestehen ihre Amtspflichten und Wirkr
sü#t 1aupisschlihh in Folgendem:
n) see haben, unter Genehmigung des obrigkeltlichen Abgeordneten, die Versammlung der
Zunft anzuordnen, darin den Vorsitz zu führen, den Gegenstand der Berathung vor-
zutragen, die S#mmen zu sammeln, und für die Ausführung des Beschlossenen zu
sorgen; .
b) sie haben über die Gerechtsame der Zunft, die Frderung der Nahrung der Meisler
und die Ausbildung des Gewerbes sorgsältig zu wa
) sie üben die nächst aufsehende Gewalt in der 5umire s, indem sie auf diejenigen
Zunftgenossen, wider iwanhe wegen Betrugs mit Handwerksgegenständen, Verdacht ent-
stehet, eln. wachsames Auge halen, dieselben warnen und, fallo dieses fruchtlos bliebe,
der Obrigkeit Aamhnn, auch mit sreundlicher Ermahnung diesenigen, wel he etwa ihr
Handwerk, oder ihre Kunft, durch schuchte Arbeic, oder auf andere Weise vernachlaͤs-
sigen, oder aber sich anderen Unordnungen und Iusschweisungen überlassen und ibre
Hllichten als Hausväter und Bürger hintansetzen sollten, auf den Weg der Befserung
zu leiten suchen;
q) sie vertreten die Zunst in und außer Gerichte, und sind in Prozeg-Sachen der Zunft,
für dieselbe zu handeln, jedes Mahl und in allen Stäcken, ohne Weiteres, vollkommen
legieimirt, wenn sie durch ein Zeugniß der Zunstobrigkelt nachweisen können, daß der.
Zunft die Führung des Prozessec gestattet se
e#e) in Ansehung der Verwaltung des Zun (wernsnense wirken sic zwar im Allgemeinen
gemeinschaftlich; dem ersten Vorsteher (Obermeister) liegt aber incbesendere die An-
weisung aller Ausgaben auf die Zunflkasse ob, urd er ist für alle auf seine Anweie
sung erfolgten ungeböhrlschen Auögaben verantwortlich.