Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Der Öbermeister bewahrt auch die Zunftlade, oder dasjenige verschlossene Behält- 
niß auf, in welcher sich alle die Zunft, ihre Gerechtsame und Besihungen angehenden 
Urkunden und Briesschaften, als: Zunfebriefe, oder Artikel, Lehrlings-Gesellen = und 
Meisterbücher, Protokolle, Schuldverbriesungen, Erwerbsurkunden, Rechnungen, obrig- 
keitliche Verfügungen, Bescheide 2c., besinden und hat den zweyten Schlüssel dazu in 
seiner Verwahrung. 
4.) In allen Verrichtungen, die dem Obermeister ausschließlich obliegen, kritt, wenn dieser 
verhindert ist, der erste Beysiter, und, falls auch dieser abgehalten sepn sollte, der 
zweyte Beysiger mit gleicher Verantwortlschkeit ein. 
Dieses indet insbesondere auch hinsichtlich der Anweisung vorkommender Ausgaben 
aus der Zunstkasse Statt, und muß regelmäßig bey allen Zahlungen geschehen, welche 
der Obermeister selbst etwa aus der Zunstkasse zu empfangen hat.“ 
s. 133. 
Das Amt der Zunstvorsteher dauert in der Regel und, falls nicht die besanderen Zunft- 
Artikel etwas Anderet bestimmen, ein Jahr. 
K. 154 
Bey der Wahl der Junftvorsteher soll vorzüglich auf geschickte und durch Ordnung 
und Fleiß sich augzeichnende Meister gesehen werden. Meister, die im Militair stehen, 
sind wegen lhrer Dlenstverhätenisse von den Vorsteherämtern frey. Auch darf in der Regel 
kein Meister zum Obermeister, oder Beysitzer gewählt werden, der nicht an dem Drte, wo 
die Zunft ihren Sih hat, wohnhaft ist; der Obermeister mit der Lade muß immer an die- 
sem Orte wohnhaft seyn. 
5. 135. 
Ueber die in der Zunftlade befindlichen Gegenstände soll ein Verzeichniß doppelt gefer: 
tiget und fortgeführt werden, wovon das eine Exemplar in der Zunstlade bleibt, das an- 
dere der obrigkeicliche Abgeordnete aufbewahrt. 
Alle zehn Jahre, oder noch früher, wenn es nsthig I#t, können die Zunftladen durch- 
gesehen und daraus, damit kein Mangel an Raum entstehet, diejenigen Papiere, welche, nach 
dem Urtheile der Zunfrvorsteher und des obrigkeitiichen Deputirten, mit Zustimmung der 
Mehrheit der übrigen Aeister, einen wesentlichen Nutzen nicht mehr gewá)ren, genommen 
werden. 
g. 156. 
Außer den den Zunftvorstehern in den besonderen Zunftbriesen und Artikeln zugewie- 
lenen Gebühren für einige der ihnen obliegenden Dienstvertihtungen dürfen dieselben, bey 
Strafe des vierfachen Ersages, eiwao Mehreref niczt sordern, oder annehmen. 
Bey Geschiften ausserhalb ihrsjo Wohnortes erhalten sie zwar billigmäßige besondere.
	        
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