Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Vergütungen, die jedoch nicht über einen Thaler und acht Groschen fär Tag und 
Nacht zu bestimmen sind. 
5. 157. 
Alle Zunftgenossen sind den Zunftvorstehern, wenn sie ihr Amt verrichten, Achtung 
ubdig und diese können jedes ungebührliche Betragen wider sie, als solche, der Obrig- 
eit angeigen, welche dergleichen mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu belegen hat, außer 
und neben der geseblichen Strafe für wirkliche, wortliche, oder gar thätliche Injurien „welche 
in geeigneten Füällen, wie sich von selbst verstehet, besonders vorbehalten bleibt. 
6. 1 S 
Derjenice Reister, welcher zuletzt in die Zunft aufgenommen worden ist (Jungmeister), 
musi da, wo eß hergebracht war, und auf andere Weise nicht wohl geschehen kann, so 
lange, bis ein anderer Meister nach ihm einrückt, den Zunftvorstehern in Amtésachen zur 
Hülfe seyn, namentlich die übrigen an dem Orte, wo die Zunft ihren Sib hat, wohnen- 
den Meister zu den angeordneten Zusammenkünften einladen, und in den Zunftversomm- 
lungen aufwarten; nur zu Herbeyholen von Bedürfnissen über die Straße ist er nicht ver- 
pflichtet. 
8. 159. 
Bey starken Zuͤnften ist es nachgelassen, die Dienstverrichtungen ded Jungmeisters 
durch die zwey iuͤngsten Meister versehen zu lassen. 
s. 160. 
Ist der Jungmeister durch Krankheit, oder andere hinreichend entschuldigende Hinder- 
nisse abgehalten, sein Amt zu verrichten: so tritt der zunächst vor ihm stehende Meister für 
ihn ein. 
K. 161. 
Diejenigen Meister, welche nicht an dem Orte wohnen, wo die Zunfe ihren Sib hat, 
sind von dem Jungmeister-Amte frey. 
Meister, welche früher schon bey einer inländischen Zunft Meister waren und unfrey- 
willig, namentlich wegen neuer Abgrenzungen der Zunftbezirke, zu einer andern Zunft überkreten 
müssen, sind, weil sie nach Maßgabe des Alters ihrer Meisterschaft in die Relhe der Mei- 
ster treten, das Jungmeister-Amt nur dann zu übernehmen gehalten, wenn sie hiernach 
wirklich die letten sind. 
9. 162. 
Der Jungmeister ist, zur Vergeltung seiner Muͤhe und seines Versaͤumnisses, von den ge- 
wöhnlichen Zunftbeyträgen frey, und genießt uͤbrigens die dem Jungmeister bey Meisteraufnah- 
men und sonst in den Zunftbriefen bestimmten Gebuͤhren.
	        
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