Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Alle ulcht ganz feststehenden Ausgabe-Posten bedürsen besonderer Anweisung und Autorl- 
sation des Obermeisters, oder dessen stellvertretenden Bepsitzers, und werden ohne diese dem 
Rechnungeführer nicht passirt. 
5 189. 
Bey der Wahl des Rechnungôfährers soll vorzüglich auf strenge, Ordnung liebende, 
wo möglich, ansessige Meister geseyen werden 
Auch der Jungmeister, ingleichen der die Gesellenkasse verwaltende Melster, können zu 
Rechnungführern gewöhlt werden. 
Der (Pechnungestberr muß aber an dem Orte wohnen, wo die Zunft ihren Sih hat. 
darf sich keiner, auf den die Wat rt gefallen ist, ohne völlig erhebliche Gründe, der 
Uebernahne der Rechnungsführung entzieh 
Das Amt des Rechnungsföhrers ahterte in der Regel ein Jahr, wenn sich nicht eln Mel- 
ster findet, dasselbe auf längere Zeit freywillig uͤbernimmt. 
Die Wahl des Rechnungsfuͤhrers ist, wie die der Zunftvorsteher, von der Obrigkeit zu 
bestätigen. 
190. 
Ob für die Bemöhungen bey der Rechnungsfährung, so wie für die Fertigung, dem 
Kechnungsführer eine billigmäßige Vergütung auösgesetzt werden solle, bleibt jeder unft 
für beständig festzusetzen überlassen; es darf jedoch eine solche Vergütung nicht über einen 
Groschen von jedem Thaler der jährlichen Ausgabe bestimmet werden. 
5. 191. 
Die Jahreö-Zunftrechnung grd in der (. 174. erwähnten ordentlichen Versammlung. 
der Zunft vorgelegt, Post für Post geprüfe, und, in der Regel, nach den gemachten Erinne- 
rungen und gefaßten Beschlüssen, sofort abgeändert und von dem obrikeitlichen Abgeordne- 
ten sastsfeirt, auch sodann der Obrigkeit zur Einsicht überreicht. 
6 bleibt jedoch der Obrigkeit vorbehalten, bey Ktarken und wohlhabenden Zünften, 
bey en die jährliche Rechnungseinnahme und Ausgabe lehr. bekrächtlich ist, nach ihrem 
Ermessen sich die Justisication der Rechnung vorzubehalten, in welchem Falle ihr dieselbe 
mit den von der versammelten Zunst bey Vorlegung der Rechnung gemachten Erinnerungen 
öbergeben werden. 
Nach erfolgter Justisication, oder dach denommener Einsicht der Rechnung, wird dieselbe 
zur Niederlegung in die Zunftlade abgegeb 
Der Rechnunggfuͤhrer erhaͤlt uͤber Ergebniß der justificirten Rechnung gehoͤrige 
Quittung. 
o es hergebracht ist, daß die d-n bey der houptoersammtung nur vor- 
gelesen —8 durchgegangen wird, mag #es auch ferner daben ewenden, die Justification 
aber ersolgt, wie vorbemerkt, entweder durch den obrigkeitlIchen Abgeordneten, oder van 
der Doͤligteit selbst, an Amtsstelle
	        
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