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bigungs-Fällen, nicht mit in Anrechnung gebracht wirb, und die Eingezeichneten keine Ver-
gücung darauf erhaiten.
5. 4·
Da bey diesem Institute die Absicht dahin gerichtet ist, daß die sich ergebenden Brand-
schäden von den sämmtlichen Theilnehmern, nach dem Maße ihrer geschehenen Einzeichnun-
gen, vergütet und gemeinschaftlich übertragen werden sollen: so können bey demselben durch-
aus keine Vergütungen vorkommen und gestattet werden, welche nur auf eine locale Vor-
sorge zu Abwendung einer in der Folge zu besorgenden Feuerögefahr Bezug haben und in
dieser localen Absicht erwachsen sind, sondern es bleibt unveränderlich festgesett, daß nur den
Besthern derjenigen Gebäude, die wirklich in Rauch auf= und durch das Feuer selbst verlo-
Ven gehen, der Schade, nach Verhältniß der eingezeichneten Taxe der Gebäude, aus dem In-
stitute ersetzt werde; so wir denen, deren Gebude während des Brandes, um den Fortgang
der Flammen zu steuern, ganz oder zum Theil, niedergerissen, oder auch durch Einweichung
von Wasser oder sonst beschädiget werden, und welche dadurch in die Nothwendigkeit versctzt
(ind, solche ganz oder zum Theil von Neuem aufszuführen, eine gleichmähige Entschädigung
nicht zu versagen ist. Auch sollen diejenigen auf eine Entschädigung Anspruch zu machen ha-
ben, deren Gärten, Zäune, Mauern, Lehm= oder Brandwände, Brunnen und dergleichen zu
Hemmung der Flammen resp. niedergerissen, oder sonst beschädiget worden sind.
Wogegen auf ein Gebäude, welches durch einen so genannten kalten Gewitterschlag, folglich
ohne Entzündung und ohne wirklichen Brand, beschédiget wird, keine Vergütung aus dem
Insticute Statt sindet.
Damit aber auch bey nachbarlichen und inländischen Hälfsleistungen die Gemeinden,
welche sich durch Thatigkeit und besorgliche Anstalten, dem Fcuer Einhalt zu thun, auszeich-
nen, nicht noch Gefahr laufen, in schwere Ausgaben verwickelt zu werden, wenn das Un-
glück wollte, daß ihre Feuerspriten im Feuer beschädiget würden, oder gar verbrennten: so
soll in gedachten Fällen, solcher Schade an den Feuerspritzen, jedoch mit Ausschluß der in
die Residenz-Städte Weimar und Eisenach gehbrigen, die aus der Iustituks-Kasse unterhal-
ten und reparkrt werden, nach vorheriger Pflichtmäßiger Würderung deo Schadens, aus der
Issecuranz-Kasse ersetzt werden.
S. 5.
Die obere Direction dieser Brandversicherungs= und Entschädigunge-Anstalt ist dem
Großherzoglichen Lanoschafts-Collegium übertragen, und es sind daher sämmtliche Unterobrig-
keiten der Großherzoglichen Lande gehalten und verbunden, in vorkommenden Füllen, an dasselbe
zu berichten, von demselben Anweisungen und Besehle anzunehmen, solche zu befolgen, und
denselben auf das Pünktlichste nachzukommen.
K. 6.
Anlangend das Verhältniß der Einzeichnungs Summe zu dem Werthe der Gebéude: so
soll zwar einem jeden Einwoyner des Großyerzogrhumes noch fernerhin frey stehen, seine Ge-