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5. 9.
Aus der Einzeichnung der, entweder von dem Eigeneh#mer selbst angegebenen, oder
durch die gerichtliche Taration ausfindig gemachten Summen erwächst ein, jeden Ortes, in
Ablsicht auf das gegenwärtige Institut zu unterhaltendes Kataster, welches nach einem zu
solchem Endzwecke entworfenen Schema elngerichtet, und in welchem der Name des Eigen=
thümers, die Gebéude unter gewissen Nummern und Buchstaben, und dann die Summe,
womit jedes derselben eingezeichnet worden, bemerkt, auch zur Notirung der sich von Zeit
zu Zeik ergebenden Veränderungen Plat gelassen werden soll. Dieses Kataster ist zwepfach
zu fertigen, und davon das eine Exemplar an das Landschafts-Collegium einzusenden, das
andere aber an die Obrigkeit des Ortes abzugeben.
66. 10.
Aus diesen Special-Katastern wird von Seiten des Sandschafts-Collegiums ein Ge-
neral-Zug über sämmtliche eingezeichnete Gebdude besorgt, welcher dazu dient, die Sache im
Ganzen zu übersehen und in vorkommenden Füällen die Repartition machen zu können.
Damit dieser beständig in gehöriger Ordnung erhalten werden könne, haben die Unter-
obrigkeiten die bey ihnen von Zeit ju Zeit sich ergebenden und in ihrem Special-Kataster
sorgfältig zu annotirenden Veränderungen, mit Ablauf eines jeden Jahres, und zwar läng-
llens 14 Tage nach Anfang des neuen Jahres, bey Strafe von 5 Thalern, bey dem Land-
schafts- Collegium onzuzeigen, damit sothane Veränderungen auch in den bep demselben be-
sindlichen Katastern, angemerke. werden. können.“
5. 11.
An die dem Institute von Neuem behytretenden Interessenten werden, nach dem bisher
gebrauchten Schema, eingerichtete Receptions-Scheine auögestellt, und selbige den Unter-
obrigkeiten zugefertiget, welche sie gegen Erlegung von 1 gr. 6 pf. von einem jeden, den
Interessenten auszuhändigen haben. In diesen Scheinen wird der gescheyene Beytritt zum
Justitute attestiret und jedem Theilhaber von der, bey eintretendem Falle, ihm zu Theil
werdenden Entschbigung vergewissert.
8. 12.
Weil sich Umstaͤnde ereignen koͤnnen, welche dieses oder jenes Mitglied des Institutes
veranlassen, dem anfuͤnglich angegebenen Werthe seines Gebaͤudes, wegen neuer Anbaue oder sonst,
etwas hinzu zu seßzen: so ist zwar dergleichen Abänderung im Allgemeinen völlig unverwehrt,
dabey jedoch, wenn bey der Anzeige eines erhöheten Werthes einiges Bedenken odwaltet,
oder der Anschein einer Gesährde sich hervorkhun sollte, eine gerschtliche Taxation, nach
#. 7., von der Obrigkeit des Ortes zu veranstalten.
Dahingegen soll, den einmal angegebenen Werth zu vermindern, nur bey erheblichen,
dem bauoschafte-Gollegium zur Ermaßigung anzuzeigenden Umständen, verstattet seyn.