Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Damit aber bey dergleichen Abänderungen, wenn solche sonst unbedenklich sind, auch 
noch außerdem alle gehörige Ordaung beachtet werde: so haben diejenigen, welche sich dazu 
entschließen, davon bey ihrer Ortcobrigkeit, diese aber an das Landschafts-Collegium die 
Anzeige im Monat Dezember jeden Jahres zu dem Ende zu thun, damit solche Abände= 
rungen in den verschiedenen Katastern so wohl, als in dem General-Zuge angemerkt und, bey 
vorkommenden Fällen einer zu machenden Repartition, ssch darnach gerichtet werden bhnne. 
Bis solche Anzeige und die dadurch veranlaßte Abänderung in den Katastern erfolgt 
Ist, wird der erstern Einzeichnung, alo Regulativ, nachgegangen und der etwa erlittene 
Schade darnach vergütet, auch die Beyträge darauf repartirt. 
Gleichwie nun in vorstehenden §. F., wie es mit den Einzeichnungen, mit den 
allen Falles dabey nöthigen Tarationen und Fertigung der Kataster gehalten werden vu 
ssgnet worden ist; so verstehet es sich uͤbrigens — soviel die Wuͤrderung anlangt — 
felbst, daß die Einzeichnung beysm Brand- Assecurations-Iustitute auf die ies ". 
Verußerungefällen, oder sonstige Prästationen der Gebäude, keine Beziehung hat. 
. 13. 
Wenn in den Großherzoglichen Landen ein Unglück sich ereignet und dieser, oder jener 
Ort, mit Feuer heimgesuchet wird: so soll alsdann davon durch die Hrkgobrigeen, mit spe- 
-! Bemerkung der abgebrannten und beschádigten Gebäude, nach den Nummern und 
Buchstaben, womit selbige in den Katastern eingezeichnet sind, unwarzigich berichtliche An- 
zeige an das Landschafte-Collegium geschehen. 
–*i 
Die darüber, wie daß Feuer entstanden, ob durch Verwahrlosung des Eigenthümers, 
oder ohne dessen Verschulden, ob die Rettungêmittel zeitig genug und in gehöriger Maße 
angewendet worden, anzustellende Untersuchung, verbleibt der competenten Obrigkeit des 
Ortes zur gromungemöhigen schleunigen Besorgung, jedoch ist das Besinden, in so weit 
es gleich möglich ist, in dem des Brandschadens halber zu erstattenden Berichte mit zu 
bemerken. 
#. 75. 
Da die Billigkeit erfordert, daß ein Mehreres von dem Instikute nicht vergütet wer- 
de, als was der erlittene Verlust wirklich beträgt: so muß in dem darüber zu erstattenden 
Berichte zuverléssig und genau angegeben werden, ob das durch das Feuer beschädigte, 
oder zu dessen Steuerung niedergerissene Gebäude ganz, oder nur zum Thell, zu Grunde 
gerichtet worden, und der Schade für total, oder partiell zu schätzen sey. Damit dieses 
veee zuverlässiger bestimmt werden könne: so ist dabey auf folgende. Art zu Werke zu 
% ob ein Gebäude völlig abgebrannt und ruinirt ist, muß sogleich in die gen fallen, 
und kann also davon, daß der Schade für total zu achten, keine Frage seyn
	        
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