Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Es kann aber auch der Fall eintreten, daß eln Gebaͤube zwar stehen geblieben, aber 
so beschédiget worden, daß es nicht wieder zu repariren ist, sondern ganz niedergelegt und 
vom Grunde aus neu erbaut werden muß; in solchem Falle ist der Schade ebenfalls für 
total und das etwa noch brauchbare wenige Matersal für die Aufräumungskosten zu rechnen. 
) Wo keiner von den beyden vorstehenden Fällen existirt, da ist von der Obrigkeit des 
Ortes, mit Zuziehung verpflichteter Bau= und Sachverständiger Personen, auch in 
Gegenwart des oder der Brandbeschädigten, eine genaue Besichtigung und Taration 
vorzunehmen und zu ermäßigen, ob das Gebäude nur zu drey Viertheilen, zur Hälfte, 
oder nur zu einem Viertheile beschädiget sey. Hinsichtlich der Eigenschaften, Verpflichtung 
und Instruction der zur Würderung des Brandschadens gebraucht werdenden Gewerken, 
sind alle die Vorschriften streng zu beobachten, die in dieser Beziehung bereits im §. 8. 
enthalten sind. 
¼) Bey entstehendem Zweifel der Taratoren, ob der Schade zu einem Biertheile, oder zur 
Halste, ob zur Halfte, oder zu drey Viertheilen zu rechnen seyn möchte, soll derselbe im 
ersten Falle zu einem Dritetheile und im andern zu zwey Dritttheilen gerechnet werden. 
d) Würde der Schade unter einem Viertheile befunden: so find in solchen Fällen 
nur die wenigen Reparatur-Kosten, nach Verhältniß der eingezeichneten 
Summe, in dem Verzeichnisse des Brandschadens aufzuführen. 
66) Ueber das Besinden bey der Besichtigung und Taration, hat die Obrigkeit des Ortes 
den Brandbeschädigten ein Actestat aucszustellen, auch solches von den zugezogenen 
Werkmeistern mit unterschreiben zu lassen und dem Landschafts-Collegium einzusenden. 
Diese Actestate sind (wie sich von selbst verstehet) niemals auf die Kosten, welche der 
Wiederaufbau, oder die Reparatur, erfordern möchte, sondern darauf, wie hoch der 
erlittene Schade, im Verhältnisse der eingezeichneten Summe des Gebäudes, zu rechnen 
sev, zu richten. 
# Wenn ein Interessent des Institutes ein bey demselben eingezeichnekes Gebäude nieder- 
reisset, und statt dessen ein neues aufzuführen Willens ist, während des Baues aber, 
die Zulage und angeschafften Bau-Materialien durch Brand verunglücken: so soll alse 
dann nicht auf die bereits eingegeichnete Summe des Gebäudes gesehen, sondern nach 
eidlicher Bestärkung des Verlustes, an Material und Arbeitslöhnen, bieser, bey der 
Bestimmung der dem Eigenthümer zu leistenden Entschädigung, zum Grunde gelegt, 
und im Verhältnisse mit der eingezeichneten Summe, aber nie ein Mehreres, als die 
lette beträgt, vergütet werden. 
5. 16. 
Oie Untersuchung der Veranlassung zu einem entstandenen Brandschaden und die Be- 
strafu.g. der schuldig Befundenen verbleibt, wie schon erwähnt worden, der orcentlichen 
Dbrigkeit des Ortes. Sie hat jedoh von dem, was sich bey der Untersuchung ergicbt, 
dem banoschaft6 „ Cy-legiun Ausiige zu khun, damtt dasselbe in den Stand geseht weror, 
zu ermessen, ob und in wie wei: bey dem vorgefallenen Brande eine Bobheit, oder eeine der- 
selben gleich zu achtende Fahriceugk.it vorgekommen, und ob mithin dem Beschédigten einr 
Entschädigung zukomme, oder nicht.
	        
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