Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Am Schlusse eines jeden t hat die Obrigkeit, in deren Sprengel abgebrannke 
Gebäude sich befinden, an das Landschafts-Collegium zu berichten, wie w#t der Wieder= 
auf au gediehen, und die Akten aeo goa über die erhobenen Gelder mit Quittungen 
von den Empfängern, zur Einsicht vorzulegen. 
. 20. 
Inder Regel wird in jedem Jahre an Beyträgen von jedem Hundert der eingezeich= 
neten Summen nur so viel, und zwar nach Ermessen des Landschafto-Collegiums, in rinem 
oder meyreren Terminen aucgeschrieben, ais die vorkommen en Entschädigungsleilungen be- 
tragen. Von einem solchen Ausschreiben werden so wohl die sämmtlichen Tyeilhaber, als 
die Ober= und Amtê-, so wie die Untereinnahmen, durch das offecielle Wochenblatt unter- 
richtet. 
Die Eimmehener haben hierauf resp. die Einhebund ver Beyträge, in den bestimmten 
Terminen, mit möglichster Beschleunigung, so wie die Einsendung an die Jostituts-Haupt- 
kasse zu besorgen. 
Sie haben von jedem Thaler der eingegangenen Beyträge sechs pPffennige Collectur= 
Gebühren zu beziehen, wovon der Obereinnehmer die eine Hälfte, die andere Hälfte der 
Untereinnehmer erhält. 
Bey - der Bevträge sollen die Conventions-Thaler: zu r Fhlr. ro gr., die 
zorstucte: 5 gr. 8pf., und in diesem Verhältnisse die übrigen Conventions-Münzsorten, 
bis auf kals zu 6 gr. 6 f. berab, angenommen, deshalb auch nur hiesige Groschen 
und 6 Pfennigsiücke,“ zur Wewihn angenommen werden. 
s. 21. 
Da auf die ausgeschriebene. Beyträge keine Nachsicht gestattet werden kann: so sind 
solche, in Zeit von hechstens einem Monate nach dem bestimmten Termine, um so gewis- 
ser zu entrichten, alc an jeder, welcher mit der Zahlung zurückbleibt, unnachsichtlich, 
entweder mit der Auspfändung, oder mit anderen Zwangsmitteln, zu seiner Schuldigkeit an- 
gehalten werden soll. Zu dem Ende haben die sämmtlichen Unterobrigkeiten, auf erhaltene 
Anzeige der uaienb sofort für die Beytreibung ernstlich zu sorgen, widrigen Falles selbst 
dafür zu haft 
#. 22. 
Damit auch bey der Instituts-Kasse einige Reste um so weniger entstehen mögen: so 
werden hiermit die von den Gelude n zu entrichtenden Beytragôgelder zu einer Grund- 
abgade ertlärt, und den öfsentlichen Grundabgaben völlig gleich gesetzt, auch dergestalt pri-
	        
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