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Am Schlusse eines jeden t hat die Obrigkeit, in deren Sprengel abgebrannke
Gebäude sich befinden, an das Landschafts-Collegium zu berichten, wie w#t der Wieder=
auf au gediehen, und die Akten aeo goa über die erhobenen Gelder mit Quittungen
von den Empfängern, zur Einsicht vorzulegen.
. 20.
Inder Regel wird in jedem Jahre an Beyträgen von jedem Hundert der eingezeich=
neten Summen nur so viel, und zwar nach Ermessen des Landschafto-Collegiums, in rinem
oder meyreren Terminen aucgeschrieben, ais die vorkommen en Entschädigungsleilungen be-
tragen. Von einem solchen Ausschreiben werden so wohl die sämmtlichen Tyeilhaber, als
die Ober= und Amtê-, so wie die Untereinnahmen, durch das offecielle Wochenblatt unter-
richtet.
Die Eimmehener haben hierauf resp. die Einhebund ver Beyträge, in den bestimmten
Terminen, mit möglichster Beschleunigung, so wie die Einsendung an die Jostituts-Haupt-
kasse zu besorgen.
Sie haben von jedem Thaler der eingegangenen Beyträge sechs pPffennige Collectur=
Gebühren zu beziehen, wovon der Obereinnehmer die eine Hälfte, die andere Hälfte der
Untereinnehmer erhält.
Bey - der Bevträge sollen die Conventions-Thaler: zu r Fhlr. ro gr., die
zorstucte: 5 gr. 8pf., und in diesem Verhältnisse die übrigen Conventions-Münzsorten,
bis auf kals zu 6 gr. 6 f. berab, angenommen, deshalb auch nur hiesige Groschen
und 6 Pfennigsiücke,“ zur Wewihn angenommen werden.
s. 21.
Da auf die ausgeschriebene. Beyträge keine Nachsicht gestattet werden kann: so sind
solche, in Zeit von hechstens einem Monate nach dem bestimmten Termine, um so gewis-
ser zu entrichten, alc an jeder, welcher mit der Zahlung zurückbleibt, unnachsichtlich,
entweder mit der Auspfändung, oder mit anderen Zwangsmitteln, zu seiner Schuldigkeit an-
gehalten werden soll. Zu dem Ende haben die sämmtlichen Unterobrigkeiten, auf erhaltene
Anzeige der uaienb sofort für die Beytreibung ernstlich zu sorgen, widrigen Falles selbst
dafür zu haft
#. 22.
Damit auch bey der Instituts-Kasse einige Reste um so weniger entstehen mögen: so
werden hiermit die von den Gelude n zu entrichtenden Beytragôgelder zu einer Grund-
abgade ertlärt, und den öfsentlichen Grundabgaben völlig gleich gesetzt, auch dergestalt pri-