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8. 25.
Die gefertigten Kataster und die uͤber die Brandentschaͤdigungen besonders zu fuͤhren-
den Rechnungen sino, auf Verlangen, jedem Instituts-Interessenten unentgeldisch zur Ein-
sicht vorzulegen.
Auch sollen sämmtliche Interessenten alljährlich von dem, hvas das Jahr über bey
dem Institute vorgefallen, erhoben und wieder aucgegeben worden, durch zu druckende und
im Laude zu vertyeilende Rechnungen benachrichtiget werden.
g. 26.
Damit auch die Interessenten ven dem Nuben lder gegenwärtigen Anordnung desto
mehr versichert seyn wögen: so geschiehet ihnen hierdurch annoch die wiederholte Zusiche-
rung, dag sie vor allen Collecten für in= und ausländische Abgebrannte sscher gestellt sepn,
und die Einsammtung dergleichen Collecten, so wie alles Brandbetteln, durchaus nicht wei-
tet gestattet werden soll.
Obwohl nun, wie aus vorstehendem Gesetze erhellet, jedem Brandschaden an Gebaͤu-
den im gesammten Großherzogthume vorgesehen worden ili: so soll den Unterthanen der Bey-
tritt zu elner andern fremden Assecuranz-Austalt, wenn sie bey'm Großhergoglichen kandschafts-
Collegium vorher um die Erlaubniß dazu nachgesucht und solche erlangk haben, zwar eben-
sallo noch nachgelassen seyn, sedoch nur unter der Bedingung, daß die betrefsenden Gebeude
beym hiesigen Brandassecuratsons-Institute dann wenigstens mit zwey Dritttheilen des tarir-
ten Werthes entwever schon versichert sind, oder erst noch auf so hoch versichert werden;
so wie hiernächst dle ebengedachte Bedingung auch auf diesenigen Gebäude sich mit erstre-
4n soll, welche jeht schon, den Vorschriften des bicher bestandenen Gesebes zuwider, ouue
daß die Erlaubuig des (Greßgerzoglichen Landschafts-Collegiums deöhalb eingeholt worden, in
fremden Assecuranzen sich eingezeichnet besinden.
Wird sie im erstern, oder im lehtern Falle, gleichviel in welchem, nicht erfüllt: so ist —
wie hiermit auödrücklich au6qgesprochen wird — der Contravenient, bey entstandenem Brand-
unglücke, nicht nur der au dem inländischen Institute sonst zu erwarten gehabten Entschä-
digung verluftig, sondern es unterliegt auch die aus der ausländsschen Versscherungsanstalt
zu empfangende Vergütungs-Summe der Consiscation.
Falls letztere auch nicht mehr vorhanden seyn sollte: so ist dennoch der Betrag dersel-
ben vom Contravenienten, alc Strafe, zu erlegen und aus dessen sonstigen Mitteln bev-
aubringen.
Inzwischen bleibt es vor der Hand noch unbedingt frey, die Mobilien, Bibliotheken,
Getreidevortthe u. s. w. in freinden Societäten assecuriren zu lassen, weil in hiesigen Lan-
den noch keine Versicherungs-Institute fuͤr dergleichen ercichtet sind. Es sou jecoch auch