Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Vermögen, ober keicht solches zur Unterhalkung nicht aus: so fällt 2) die kast dem näch- 
sten Ver vandten zu, nämlich denjenigen, welche, dem bestehe den Rechte nach, zur Alimen= 
tation des Unglücklichen überhaupt, verpflichtet sind. Nach den nächsten Verwandten, d. h., 
wenn diese entweder ganz fehlen, oder wegen Unvermsgenheit außer Stand sind, den Aus- 
wand zu bestreiten, treten 3) die Gemeinde, welcher der Irre angehört, welche ihn sonff, 
als einen Hülfobedürftigen, aufzunehmen haben würde, und falle auch diese, nach genauer 
Untersuchung von Seiten der Ortäöbehörde und der bandes Direction, den ganzen Aufwand 
zu tragen nicht vermag, 4) die öffentlichen Kassen (Staatekassen) ein, jedoch soll den let- 
teren in der Regel nie mehr, als die Halfte des Auswandes angesonnen werden. 
VIII. 
Die kandes- Direction hat vorkommenden streitigen Falles sich dahin zu bemühen, daß 
mit und zwischen den Verwandten oder Gemeinden, deren Verbindlichkeit zur Bestreitung 
des Aufwandes in Anspruch genommen wird, eine gütliche Vereinigung zu Stande kom- 
me; wenn aber dieses unmêglich ist, bey der Landesregierung auf Bevormundung des 
Irren anzutragen. 
Der Vormund ist dann berechtiget und verbunden, gegen diejenigen Verwandten oder 
Gemeinden, welche sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit widerrechtlich weigern, vor dem 
zuständigen Gerichte Klage zu erheben, und solche im Wege des CEivil-rozesses zu ver- 
solgen. Bis nach Austrag der Sache ist der nothwendige Aufwand fur den Irren aus den 
Staatokassen zu bestreiten. - 
L. 
Was über die Verpflegung der Irren unter VI. VI1. und VIII. verordnet worden, 
hat keine rückwirkende Kraft. 
Es bleibt, anlangend die in Jena und in Eisenach schon aufgenommenen Kranken, 
bey demjenigen, was früher über die Unterhaltung verabredet und nach der bisherigen 
Verabredung fest gesetzt worden ist. 
x. 
Auch Auslaͤnder darf die Landes-Direction in die Austalt zu Versorgung und Hei- 
lung aufnehmen, so lange es in solcher nicht am Raume fär die inländischen Kranken 
mangelt, unter solgenden Bedingungen: s
	        
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