Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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advokaten sind, Licentiaten, Notarien, Aerzte und. Wundärzte, Geistliche und Schul- 
lehrer, fremde zu Jena wohnende Beamte und andere Honoratioren u. s. w 
5) Alle und jede Künstler, Kunstarbeiter und Professiontsten, ihr Gewerb mag dem 
akabemischen Verkehr verwandt seyn, oder nicht, sie mögen von Studenten leben, oder 
nicht, also Kupferstecher, Mahler, Schriftgießer, Buchhäándler, Mustker, Mechaniker, 
Optiker, Uhrmacher u. s. w., außer, wenn sie unter die Categorie des 9. 2. B. c. 
gehoͤre 
Auch stehen weder der Universttäts-Apotheker, noch andere, städtisches Gewerb Trei= 
bende, die mit einem Universitäts-Prädikate versehen sind, unter der akademischen Gerichts- 
barkeit. 
Doch sollen die Buchdrucker vorerst noch ihren blherlgen akademischen Gerichtsstand 
ausnahmsweise behalten, ohne deshalb von den Kommunal-Lasten befrept zu sepn. 
6) Das Gesinde akademischer Versonen, insbesondere auch die sogenannten Auswarter 
und Aufwärterinnen der Studenten, einzig mit Ausnahme des Gesindes der Pro- 
fessoren und der wirklichen Privat= Docenten (. 2. K.). Jedoch ist das Universitäts- 
Amt ia allen streitigen Verhältnissen und Irrungen zwischen Studenten und ihren 
Aufwarte-Personen und in allen Disciplinar: und bloßen Zeugnißsachen befugk, bey- 
de, das Gesinde und Aufwarte-Personen, ohne vorgängsge Requisition des Stadtgerichtes 
unmittelbar zu citiren und resp. das Erforderliche zu erkennen, wogegen übrigens 
dergleichen Dienst-Personen bey dem Stadtgerichte, als ihrem ordentlichen Gerichrostan- 
de, zu belangen find. 
8. 4. 
In Ansehung aller dieser von der akademischen Gerichksbarkeit erimirten Personen 
bleibt jedoch so wohl der Akademie, als denjenigen Personen selbst, welchen aus erheblichen 
Gründen daran liegen könnte, mit der Unversität in unmittelbarer Beröhrung zu leben, 
unbenommen, resp. auf dem Wege einer zu veranlassenden Berichtherstattung, oder burch 
unmittelbare. Supplik, eine Befrepung von der Gerichtobarkeit des Stadtgerichtes oder resp. 
der Regierung in erster Instanz, bey dem Landesherrn auszubringen. Auch verstehet sich von 
selbst, daß derFleichen vor Erlaß des gegenwärtigen Regulativ's bereits ertheilte,sperielle 
Befteyungen fernerhin fortbestehen. 
#. 5. 
Das gesammte in Jena wohnende Personal des gemeinschaftlichen Ober- Appellacionsge= 
richtes, nebst seinen Ehegattinnen, Wiewen und Kindern, so lange lehtere im. alterlschen 
Hause leben, inglelchen dessen Gesinde, ferner die Ober-Uppellationsadvocaten mit ihren Ehe-
	        
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