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gateinnen und K#ndern, leßtere ebenfalls nur so lange, als sie im älterlichen Haushalte leben,
stehen kn Eivil Personalsachen unter der Gerichkobarkeit der akademischen Syndikats-Ge-
richte, nach den besonderen Bestimmungen der Oberappellations-Gerichtsordnung.
5. 6.
Das akademische Gericht ist nicht competent in Ansehung aller und jeder in Stadt
und Weichbild Jena gelegenen, den einzelnen akademischen Bürgern zugeh#rigen Grundstücke,
isdoch mit der Erläuterung, daß es hinsichtlich der bic zum Momente der Halfsvollstreckung
vor dem Fehisch Gerichte zu ventilirenden Real-Klagen bey den Bestimmungen in Art.
7. 2. ö. 7. E. o. 14. 15. 18. und r des Raths-Vergleiches vom Jahre 1231., welcher
diesem Nuiabe: angisögt ist, vor der Hand verbleibt. In allen anderen Punkten ist die-
ser angezogene Raths-Vergleich, lheroin.
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Soviel die herkömmlichen Freyheiten und basten der akademischen Bürger betrifft: so
r* die personliche Immunitét der Professoren (K. 2. B. a.) und Privat-Docenten (é. 2.
b.) als ein Theil ihrer bisherigen " — durch den Erwerb stadtbürgerlicher
n nicht wohl aufgeyoben erachtet werden; mithin fallen die persönlchen Lasten an
* Bothengängen, Trohnen 2c. ausnahmswelse bey ihnen auch wegen der Wohnhäu=
er
Dagegen haben sie alle Real-Abgaben und Real, gasten der Grundstücke zu übernehmen,
auch bey 1wuisisn solcher Grunostücke und Ablösung der Bestatigungöurkunde zum gemei-
nen Besten d kadt ein für alle Mahl eine Abgabe von acht Thalern 12 Groschen in die
Kaͤmmerey· - zse zu lassen. Zu Vermeidung aller Pflichts-Collisionen werden
ie so wohl, als auch der akademische Syndikus, der Universitäte= Amtmann, der aladen
che NRentamemann, die akademischen Aktuarien und Schöppenstuhls= Erpedienten, der Univer
sitats= Sekrecar, dle Bibliothekare und Pedelle, mit Ablegung einer besondern Börgerpsiicht,
ey Erwerbung städtischer Grundstöcke, verschont.
Es bleibt auch den Professoren und Privat-Docenten vie Wahl nachgelassen, ob sie,
statt des ordentlichen jöhrlichen Burgergeschosseé von 16 gr. lieber den bieherigen niedrigern
Vorgeschoß fort entrichten und diesen Falleb auf Theilnahme an den stabtlschen Braugerecht-
samen verzichten wollen.
Im Falle eines Wegzuges von Jena soll allen Universikkes-Verwandten, von Zeit ihres
Wegqzuges an, eine Frist von zwey Jahren vergönnt seyn, binnen welcher sie ihre Jenaischen
Angelegenheiten in Ordnung zu bringen haben. Nach Berl dieser Frist aber kommen
letztere. ohne Westeres resp. unter das Stadegrricht, oder. Gericht der belegenen Sachen,
dafern. zine Irist. nicht aus erheblichen Ursachen und auf inhes Ansuchen verlängert
worden