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bare Bertchtserstattungen der Akademie an die Person des Landeöherrn Statt, sondern die
Spyndikats-Gerichte versahren in diesen Justize Sachen ganz unobhängig von der Akademie, nach
eigener Ueberzeugung, Pflicht und Gewissen, und berichten lediglich an die Landecregierung,
immaßen diese auch nie an die Akademie, oder den Prorektor, sondern lediglich an die Syn-
dikats-Gerichte reseribirt.
. 14
Um JFurisdictions-Eingriffe und Geschäftsverwirrungen zu vermeiden, sollen die zum
akademischen Ressort gehörigen Eingaben mit bestimmter Nachweisung auf der Tectur ver-
schen werden, öb sie zu dem Universttäts-Amte, oder zu den Syndikats-Gerichten gehören und
es haben sich beyde Gerichte hiernach mit Erbrechung der Elngaben zu richten, auch bey
dennoch vorkommenden Irrthum die vor das andere Gericht gehörlgen Eingaben sofort ab-
zuheben.
Tit. IMI.
Von der geseblichen Autorität dieses Jurisdietlons-Regulatives.
. 15.
Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem #sten October 169xr. In gesetzliche Kraft und
alle demselben entgegenstehende bicherige Normen, Regulative und Observanzen sind von
jenem Tage an aufgehoben. Doch bleibt der Landesherrschaft vorbehalten, nach Beschaffen-
beit der Umstände, diesec Regulativ zu mehren oder zu mindern.
Wie nun vorslehendes Regulativ über die Jurisdictions-Verhältnisse Unsrer Gesammt-
Akademie allenthalben von Uns genehmigt worden: so ertheilen Wir demselben hieemit aus
tandeöherrlicher Macht und Gewalt öffentliche Sanktion und Gültigkeit und wollen, daß
es von Allen, die es angeht, unweigerlich befolgt werde, haben auch gegeuwärkiges Patene
eigenhändig vollzogen und mit Unsrem beygedruckten Großherzoglichen Insiegel versehen
lassen.
Weimar den usten Junius 1827.0
(L. 8.) Karl August.
C. W. Freph. v. Fri#tsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer.
Regulativ vadt. C. Händen
über den Umfang und die Grenzen der
akademischen Juriédiction in der Unie
versitäts Stadt Jena.