Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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6. 
di executiones und subbhastationes rerum mabilinm der civrinm academico- 
. uch die taxationes rerum imniohbiliuor, so zu Erkundigung des Werthes in 
Fernae und sonsten außerordentlichen Processen geschehen, bleiben bey der Uni- 
Versitact. 
7. 
Die Führung der Concurs-Drocesse wider cives academicos geh#sren ohne Unterschied 
der Güther, sie mögen beweglich oder unbeweglich seyn, privative vor die Universität, je- 
doch dergestalt, daß die actus exccutionis in die immobilien, worüber der Concurs 
entstanden, wie vorhin gemeldet, vor dem Stadtrathe verrichtet, die Deposition und 
Auszahlung der Kausgelder von deuen subhastirten Güthern bey der Universithet geschehen, 
und selbige unter die credilores nach Inhalt des Locations- Urthels distribuirt werden sollen. 
3. 
Die Anleg= und Verstattung wle auch proseculion der Arreste auf der academico- 
rum mobilien und imulobihoen, nebst dem völligen Arrest-procosec, gehören vor die Tni- 
versitack privative. 
9. 
Was die Besichtigung der Stadt= und Feldgüther anlanget, wenn inter eirem aca- 
demicum ei oppidenum ein Streit entstehet, so bleibt eb beym Hofgerichts-Receß vom 
a4 sten Martii Geele alé in welchem enthalten: 
n wenn zwischen Universitäts-Verwandten und Bürgern oder derselben Guͤther Ir- 
rungen deswegen die ocular-inspection vonnoͤthen, solche conjunctim von der 
Universstät und Stadtrathe geschehe, jedoch hernach die Spoltung. von derjenigen Obeig- 
keit, woxunter der Beklagte besessen. entschieden werden solle. 
Dasern n der Streit die cives academisos alleine bekrifst, so soll die Besichelgung 
der Güther, so in der Scadt und deren Vorstädten belegen, von der Universitser alleine, 
bingegen die Besichtiguug der Feldgöther von der Univerfftät und Stadtrath conjunctiva 
heschehen, und hiernächst der Proces zum foro acaclemico verwiesen werden rr 
14. 
Und obwohl der Universität auf derer ririnm nandemicorum mobili, sotollch auch 
der studliosarund Wechsel-Arreste zu legen, ordentlicher Weise alleine zukämme, wenn je- 
doch der Stadtrath auf implorotion eines oder des andern, absonderlich da Gefahr im 
Berzug ist, eben dergleichen thun wuͤrde, so soll er schulbdig seyn, oin mohilia oder 
Wechselgeld ad forum Funstmien sofort zu liesern, welches ie dierribmion. 
denen Rechten und der Miut eit nach, zu verrichten hat, gestalt denn ferner die auf jedrs 
juslic geschehene requnition veraien, hue Sachen, so bey denen ririhus acuclemicis oder 
a#pinee stehen, reciproce #d judicinm re#uirens chnmiktelbar autgeljefert und auf 
des requisiti Verlangen ein Schein jedoch ohne Curgeld gegeben werden solle.
	        
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