Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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selben sofort verhaften; und wird in diesem Falle, wie uͤberhanpt jebes Mahl, wenn ein 
Deserteur von der Obrigkeit verhaftet wird, kein Cartell-Geld gezahlt. Der Kommandirte 
darf sich aber keincsweges an dem Deserteur vergreifen, widrigen Falles er nach Ariikel 20. 
zu behandeln ist. 
Art. 22. 
Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen Terxitorium, Verfuͤhrung jen- 
seitiger Seldaten zur Desertion oder anderer Unterthanen zum Austreten mit Verlebung 
ihrer Militaͤr- Pslicht, ist streng untersagt. Wer eines solchen Beginnens wegen in dem 
ate, wo. er sich dessen schuldig gemacht, ergriffen wird, ist der geseblichen Bestrasung 
desselben unterworfen. Wer sich aber dieser Bestrafung durch dle- Fluche entziehr, oder von 
seinem Vaterlande aus, auf obige Art, auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird 
auf diesfallsige n- in seinem Vaterlande zur untersuchung und nachdrücklichen 
Strafe gezogen w 
Art. 23. 
Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Convention von den Truppen der einen 
der hohen contrahirenden Mächte desertirt sind, und entweder bey der Armee des andern 
Souverains Militär-Dienste genommen haben, oder sich ohne dergleichen wiederum ergrif- 
fen zu haben, in dessen Landen aufhalten, sind der Reklamation und Auslieferung. nicht 
unterworfen. 
Art. 21. 
Den Landeskindern beyder Theile, welche zur Zeit der Publikation wirklich in dem 
Militär-Dienste des andern Souverains sich besinden, soll die Wahl frey stehen, entweder 
in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in den Diensten, in welchen sie sich befsinden, zu 
bleiben. Doch mössen sie sich längstens binnen einem Jahre, nach Publikation. gegen- 
wärtiger Convention, diesfalls bestimmt! ukisen und eß soll denjenigen, welche in ihre 
Heimath zurück kehren wollen, der Abschied umweigerlich ertheilt werden. Bey frey- 
willigen Capitulanten treten diese Bestimmungen erst nach Ablauf der Capitulatlon ein. 
Art. 25. 
Gegenwärtige Convention wird bepyderseits zu gleicher Zeit zur Hnauestn Befolgung 
poblicirt werden, und ist — falls nach dem im Eingang, „emachten- orbehalte eine t 
derung oder Modifikation niche erfordert wird — gültig und geschlossen auf sechs Jat 
mit stillschweigender Verlängerung bis zu ersolgender kiihh welche sodann unehre 
jedem der Hoben contrahirenden Theile ein Jahr voraus frey st 
Auf höchsten Besehl Sr. Königlichen Hoheit, des aezpe Ae, wird daher solche zur 
öosfentlichen Kunde und blermit bekannt gemacht. 
Weimar den oten Juny 
tore Sachhsche bedetn — aste Section. 
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