Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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1V. Bey der Großherzogl. Regierung allhier ist von dem Großherzogl. Landschafts- 
Kollegium darüber Beschwerde geführt worden, daß von mehreren Justiz-Unterstellen die 
neue Deposital= Ordnung vom #r###ten May d. J. zeither nicht befolgt und dadurch 
zu mancherley unannehmlichen Weitlöftigkeiten Veranlassung gegeben worden sepj daß 
namentlich 
1) die Anzesgeberichte nicht, wie der §. 10. vorschreibt, vorher erstattet, sondern die 
Gelder zugleich mie denselben eingesendet, oder, wenn auch die früpere Berichtserstattung 
ersolgt sey, dennoch die Münz-Sorten, in welchen daö Deposicum bestehe, nicht genan 
angegeben worden wären, wodurch die Auofertigung des Kassescheins einem Verzuge aus- 
gesetzt seynz 
2) gegen die Bestimmung lm F. 9. unter 25 thlr. betragende Depolsiten= Summen 
eingeliefert worden; auch 
3) bey den die Summe von 25 thlr. erreichenden oder mehr bekragenden, mithin zur 
Annahme bey der Landschaftékasse geeigneten Niederlegungogeldern die im §. H. enthaltene 
Bedingung, wornach nur grobe, wenigsteno in Zwanzigtzkreu#ern bestehende und in den hie- 
sigen Landen gangvare Silber= und Goldmünz-Sorten zu verzinslichen Depositen einge- 
liesert, und mithin Gonventions-Münze, auch geringere, ungangbare und verrufene Geld- 
Sorten, so wie Scheidemünze entweder vorher umgewechselt, oder bloßb versiegelt 
niedergelegt und nicht verzinbUt werden sollen, unbeachtet geblieben sey, vielmehr dergleichen 
Mönz-Sorten mit zu der verzinslichen Deposital-Summe gezogen und in Ansatz gebracht 
worden wären; ebenso 
4) unterlassen worden sey, dle annehmbaren Münz-Sorten Iin Packeten von gleicher 
Art und nach runden Summen — 35. B. 20 Kr. zu 20 thlr. — und verfiegelt, auch mit 
Aufschrift de# Gehaltes und der Behörde versehen, einzusenden, welches letztere zwar nicht 
in dem neuen Deposital-Gesetze vorgeschrieben, jedoch sonst längst bey den herrschaftlichen 
Kassen angeordnet worden und von den Unterobrigkeiten bey Einlieferung der Depossten- 
Gelder auch um so mehr zu beachten sey, als der &. 15. des Gesebes eine hinreichende 
Vergütung für die Mühe des Geldzählens und Einpackeno bestimmt, und sonst der Kassier 
in die Nochwendigkeit versebt werde, die Gelder umzuzählen, letztercé aber demselben bey 
seinen vielfältigen Geschäften bllligerweise nicht zugemurhet werden könne. 
Dem, auf unverzügliche Abstellung dieser Beschwerden gerichteten, Antrage zu Folge, 
ergeht hlerdurch an sämmtliche Justiz-Unterstellen des hlesigen Regierungsberelches der 
Befehl, der Deposital-Ordnung nicht nur im Allgemeinen, sondern auch insbesondere rück- 
sichtlich der obigen Punkte, gebührend nachzukommen, oder zu gewärtigen, daß jede ein- 
zelne Zuwiderhandlung mit zwey Thalern Geldstrafe, außer den Kosten der Untersuchung, 
werde gerügt werden. . 
Weimar den 24sten September 1821. 
Großherzogliche Süchsische Landesrehierung. 
von Gerstenbergk.
	        
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