Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Nachtrag zu der Fuldaischen 
Schulverordnung vom Jahre 1781. 
für die kathollschen Schulen der Greßherzogl. S. Weimar-Eisenachischen 
Aemter, Geisa und Dermbach. 
1819. 
Obgleich über mehrere Gegenstände in der Foldalschen Schulordnung vom Jahre rygr 
schon gesepliche Vorsehung geschehen ist: so sind doch einige dieser beilsamen Anordnungen 
in den Ereignissen voriger Zeit untergegangen, andere minder geachtet worden. Bey allen 
aber Saben wir, nach reifer Erwägung, zum Theil elne festere Bestimmung nöthlg, zum 
T. eil eine billige Abänderung zulässig erechtet. Lokalschul-Kassen und Schul-Konferenzen 
sind und endlich in ihren Zwecken so wichtig und wohlthäeig erschienen, daß wir undg auch 
bierüber zu einer gesehlichen Verfügung bewogen gefunden haben. 
on Ihro Künigl. Hoheit, unfrem gnodigsten Großberzoge und Landesherrn, ange- 
wiesen und ermachtiget verordnen wir demnach, wie folgt: 
8. 1. 
Schul Deput ir ten. 
1) Es sollen künft:g, wie ehemals, nach. der Fuldaischen Schulordnung, bey allen 
Schulen wieder Deputirte argeltellt, und zwar aus jeder Gemelnde, welche zur Schule ge- 
hört, ein Depurirter, welcher aber niemahls der Orcvorstand (Ortsschuldbeiß) seyn darfa 
dazu genommen werden. In dem Amte Dermbach ist der katholische Kirchrechnungsfährer 
in Dermvach ouch zugleich Schul-Deputirter für die katholische Gemeinde daselbst, und für 
die katholischen Rachbarn in den Ortschaften Glatzbach, Meberih und Eindenau. Die kaeho- 
lischen Nachbarn in Ober= und Untergida sollen jedee Mahl gemelnschaftlich einen Schul- 
Deputirten haben. 
2) Die Pfarrer haben, alsbald nach Empfang dieser Verordnung, für die Schulen 
ihres Pfarrepsprengils zu diesem Geschäfte schickliche achrbare Männer auszuwählen, bey 
dem betreffenden Großherzogl. Instiz-Amte auf ihre Bestárigung onzutragen, und sie hier: 
nächst mir ihren Obliegenheiten betannt zu machen. 
3) Diese besteben darin: daß sie die Schule wenigstens zwey Mahl ta jedem Monate 
besuchen, das richtige Eiahalten der behrstunden bemerken, dle Schulverséumnitz-Strafen ein- 
tceiben, und das Schulgeld vierteli, hrig für den Lehrer einsammlen. 
Ueter alles dileses solten die Treputirten, bey der jährlichen Schul-Visttation, wobey sie 
zu erscheinen verbunden sind. Reckenschoft und Auskunft geben. 
4) Männer, welche Sinn für das gemeine Wohl der örziehung haben, und erkennen, 
daß eine woylgebildete, züchtige Jugeno die Zierde der Gemeinde, und Beforderung des
	        
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