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Unterrichts das verdienfcliche Werk eines Gemeindenachbars sey, werden eben hierin die
schönste Belohnung ihrer diesfallsigen Bemühungen sinden, indessen wird ihnen, wie ehet-
mahlé, bdie Personal--Freyheit zugesichert.
ß. 2.
Schulpflichtigkeit der Kinder.
1) Die Pflichtigkeit der Kinder zum Elemencar-Unterrichte beginnt in der Regel mit
dem zuruckgelegten vollen sechsten Jahre ihres Alters. Da aber bey'm Aafange der Winter-
und Sommerschule, also zwey Mahl im Jahre, die Aufnahme neuera Schüler Statt finden
darf, mit welchem Zeitpunkte das volle sechste Jahr des Kindes nicht immer zusammen
trift: so werden auch jene Kinder schulpslichtig gehalten, welche bis zur Hälfte der Win-
ter= oder Sommerschule, als bis zum letzten Tag des dritten Wonats, 6 volle Jahre
alt werden.
2) Aeltern, welche ihre Kinder vor diesem gefsehlichen Alter zur Schule schicken wollen,
steht kein Verbot entgegen, jedoch kann dieß nur unter der Bedingung geschehen, daß das
Kind nicht unreif zum künftigen Unterricht sey, sich dem Gesetze über die Schulversäum-
nisse unterwerfe, und das volle Schulgeld entrichte.
3) Bey'm Anfange der Winter= und Sommerschule haben die Pfarrer von der Kanzel
die Aeltern aufzufordern, ihre nunmehr schulmaßigen Kinder zur Schule zu schicken. Damit
aber hierbey kein Irrthum noch Versäumniß vorfalle, haben die Pfarrer aus der Tauf-
Matrikel einen Auszug zu machen, das wirkliche mit dem geseblichen Alter des Kindes zu
vergleichen, und hiernach die Aeltern anzuweisen.
4. 3.
Schulentlassunge.
1) Die Befreyung aus der Elementar-Schule kritt nur dann erst ein, wenn der
Schöler den Unterricht durch alle Klassen und Lehrgegenstände genossen, und wohl benutzt
hat. Es kann diese also, nach den Landesgeseben, erst nach zuräckgelegtem 23ten oder
14ten Jahre, oder noch später Staktt sinden.
2) Die Entlassung der Schüler ist, — wie schon die Fuldaische Schulordnung bt-
liimmt hat — in der Regel jedes Rahl bep der jährlichen — im Verlaufe der Sommerschule
zu haltenden Schul--Visitation vorzunehmen. Hlerbey hat der Schul Visttator zu bestimmen,
wie lange der Schöler, der entweder noch nicht das befreyende Alter, oder bey dlesem die
noch nicht erreichte Befühigung hat, die Schule noch besuchen soll, woben oblge bey der
Schulpflichtigkeit angegebene Bestimmungen ebenfalls ihre Anwendung sinden.
3) Kinrer, welche sich durch unregelmäßigen Schulbesuch auf lange Zeit dem Unter-
richte entziehen, so daß aus der Summirung der Versäumnisse während den Schuljahren
ganze Monate entstehen, sollen auch verhältnißmtig noch so lange zur Schule gehen, ob-
gleich sie die befreyende Befähigung haben. ·
4) Eigenmächrige Befreyung aus der Schule soll uns angezeigt, und nachdräcklich be-