Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

78 
straft werden. Das Verdingen der Kinder vor der Entlassung wird also nicht gedultet. 
Treten indessen besondere Gründe ein, welche einer Ausnahme das Wort sprechen: so sind 
diese Besreyungsgesuche bey uns anzubringen. 
5) Jeder zu entlassende Schüler soll könftighin 12 Kr. zur Lokal-Kasse zahlen; auf 
arme TSchier ist jedoch billige Rücksicht zu nehmen. 
K. 4. 
ch ull Ferien 
1) Da die Frähstunden für den Unterricht der Schulkinder im Sommer weit ange- 
7 sind: so sollen die für die Sommerschule bestimmten zwey Stunden Morgens von 
5 8 1nr gehalten werden. Dagegen haben 
2) die sonst gewöohnlichen Ferien wöhrend der Heuernte künftig nicht mehr Statt- 
Mit dem Eintritt der Kornernte aber sollen sechs Wochen ganz schulfrey seyn. 
3) Da die Erntezeit nach den Ortoverhältnissen verschtedentlich eintritt: so haben dle 
Pfarrer den Anfang und Schluß der Ferien von der Kanzel jedes Mahl zu verkündigen. 
4) Racksichtlich der Schule in der Stadt Geisa wird verfügt, daß hier die nämlichen 
Ferien, wie bey den übrigen Schulen, Statt sinden sollen, daher der Monat October nicht 
mehr uifen ist. 
Die Schulzeit bleibt übrigens hier so, wie solches der &. 14. No. 2. und 3. der 
Fuldaischen Schulverordnung bestimmt; jedoch sollen während der — 14. Tage 
lang nur zwey Stunden fruh Morgens Schule gehalten werden. 
# . 
Schulversäumnisse. 
1) Den hie und da eingerissenen häusigen so nachtheiligen Versumnissen der Schule 
soll auf das Nachdrucksamste begegnet werden. Wir verfügen daher, ob wir gleich aus be- 
wegenden Ursachen die bio jeht noch nicht bepgetriebenen Strafen niederschlagen und erlas- 
gßen, daß von der Bekanntmachung dieser Verordneng an, jedes Versäumniß, dem kein 
rechtmäßiger Eneschuldigungogrund zur Seite steht, mit 3 r. Strafe belegt, und diese un- 
achsichtich bepgetrieben werden soll. 
Rechtmahige Eneschulligungun, welche jedoch dem Lehrer sogleich angezeigt werden 
*“ sind nur diese: 
a) Krankheit des Kindes. 
d) Krankheic der Aeltern, wenn diese in Ermangelung der Pflege von anderen Per- 
sonen hierzu ihres Kindes bedürfen. 
c) ungestüme Witterung und scrn Wege bey Kindern, deren Wohnungen von 
dem Schulerte sehr entfernt liege 
3) Die Lehrer haben ein Tagebuch zu subren, in das sie die Rubriken ausnehmen: 
än) Namen der- Schüle 
b) Namen der Vöäter ober Vormünder, 
c) Tag des Versäumnisses, 
a) Mit oder ohne Entschuldigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.