Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

240. 
Offteianten, in Absicht ihrer gesammten Funktion bey'm Impost- Wesen, auf bie in Hän- 
den hadenden besonderen Instruktionen und Befehle verwiesen. 
9. 18. 
Die Cognĩtion und Decision entdechter Impost--Defraudationen gehoͤrt aussfchließlich 
zum Bereich des Grosiherzoglichen Landschafts-Kollegiums, und haben sich daher alle und 
jede Personen, weß Standes sie auch seyn moͤgen inöbesondere auch alle geistliche und 
weltliche, Grosiherzogliche und andere Diener, in Impost-Fällen, auf ummechlbart, oder 
subsidiarische Ladung, vor demselben, oder vor dessen hierzu ernanntem Kommissar zu stellen. 
Es blekbt jedoch jedem Betheiligten, Falls er sich bey der Cutscheidung deß nur ge- 
dachten Kollegiumo niche beruhigen zu können glaubt, undenommnen, auf ein Erkenntniß 
Gropßherzoglicher Landesregierung, als der Justiz-Behörde, anzutragen. 
Nur hat er solches, bey Verlust dieses Recurses, binnen 1.—. Tagen, von dem Tage 
Foäüu, wo ihm die Eatscheidung bekaont gemacht wurde, bey dem Gre oßhergoglichen Land- 
Wafts“ Kollegium unmittelbar, oder bev der von demselt. n zur Eröffnung iener Entschel- 
dung beauftragten Behörde zu thun, und um Mitthetlung der Akten an Großherzogliche 
Landeöregierung zu bitten. 
19. 
Jedem, ohne Unterschied und Ansehen der Person, der eine Impost-Defraudation an- 
zeigt, wird auf Verlangen die Verschweigung seines Namens, und, sobald der Denunciat 
der gegen ihn angezeigten Defraudation schuldig befunden und die geseliche Strafe aus- 
gesprochen worden, der vierte Theil der letzteren zugesichert. Dieser vierte Theil der ge- 
selichen Strafe bleibt dem Denunckanten auch dann, wenn dem Depunciaten ein Theil 
der Strafe, bic auf 1##tel herab, erlassen wird. Sollke aber noch eine weitere Minverung, 
oder ein völliger Erlaß der Strase Statt sinden: so hat im ersteren Falle der Denunciant. 
mit dem nicht erlassenen Theile der Strase ohne weiteres sich zu begnügen, und im lebte- 
ten Falle auf gar keine Denunciationc-Gebührrn Anspruch zu machen. 
. 20. 
Sollte in der Folge, aufer den oben . 2. genannten, noch andere Gegenstände mit. 
Impost zu belegen für nstyig angesehen werden: so wird solches durch gesetzliche Nachträge. 
zu geyenwärtigem Impost - Nezulative bekannt gemachr. 
Besondere Vorschriften. 
Kapitel I. 
Bom Schlachtovieh. 
I. 
g. 
Das Schlachtrirh soll nicht Pfunde sondern Stuͤckweise verimpostet werden, und faͤllt 
demnach die bioher nachgelassene Beguͤnstigung, die Stuͤcke nach Pfunden zu verrechten, weg.
	        
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