Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Wein, welcher aus dem Auslande in Bouteillen emmt, ist, wie folgt, hu r 
Champagner und ungarischer Ausbruch, dle Boutellle m blr. 
Spanischer. portugiesischer und scalianischet Wein, die Vontee mit — " 
Alle übrigen Wein-Sortem, welche in W eingebracht 
werden, das Maß, oder die Bouteille mit . —-2 
§2. 
VontmLandcerbautcchsncunbMostewerdenbkym Verkan in Gebinden acht 
Groschen Pro Eimer entrichtet, welche der Käufer zu erlegen hat. 
Die eigene Consumtion des Erbauers ist frev. 
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Will ein Weinhändler von eingebrachtem, und bey'm Eingange bereits verimpostetem, 
fremden Weine wiederum etwas in's Ausland verseuden: so hat er solched in der Impost- 
Cinnahme des Ortrö, von welchem aus die Versendung geschiehet, zu melden, und von 
dem Impost-Einnehmer, nach vorheriger Untersuchung der zu versendenden Quantität und 
der auögefertiaten Frachtbriefe, einen Passir-Zettel zu empfangen. Dieser Passir= Zettel 
ist in der Impost-Einnahme des letzten inländischen Ortes (Grenzorteß) zu produciren, 
und der Impost-Elanehmer, wenn er ch i. Anr wirklichen Exportation des Weines zu- 
vor überzeugt hat, verbunden, den Betr 6 früher davon bezahlten Impostes, gegen 
Zurücklassung des Passir-Zettels und Fus t NRückseite zu schrelbender Quittung des 
Empfängers, zu restituiren. 
8. 4 
Solchen inländischen Weinhandlungen, welche das Grohherzogliche Landschafes-Kolle- 
gium für bedeutend erkennen wird, bleibe nochgesassen, unter zweckmößiger, nach Umstän- 
den näher zu bestimmender Kontrolle, der esie sich zu unterwerfen haben, allen Wein Im- 
post-frey auf das Lager zu nehmen, und nur dassenige zu verimposten, was sie davon im 
Lande verkaufen. Diese Begünstigung geht jedoch für jede Weinhandlung verlohren, die 
sich einer Defraudation schuldig macht. 
Kapitel. IV. 
WVom Essig. 
1. 
Ausländischer Wein-, Obst-, Malz-, oder anderer Esc wird ohne Unterschied mit 
1 thlr. 8 gr. vom Eimer verinpolit.
	        
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