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8. 2.
Inludischer, b. b. im Lande gefertigter Essig, jeder Act, ist mit 6 gr. vom Eimer,
zu verimposten. 6
on dieser Kegel ist allein ausgenommen der Essig, welcher auf Branntweinblasen
gewonnen wird, sen es von so genanntem Nachgange, oder auf andere Weise. Hier tritt
dieselbe Art der Verrechtung eln, welche im Kapitel VI. s. 2. und 3. dieses Regulatives
binsichtlich des im Lande bereiteken Branntweines geordnet ist.
S. 3.
In Ansehung des bereiks verimposteten sremden Essigs, welcher wiederum in das Aus-
land versendet wird, gilt dasjenige, was Kapltel Ill §. 3. des gegenwärtigen Regulatives,
wegen des in das Auöland gehenden Weines, sfestgeset ist.
Kapitel V.
Vom Bier und Brebhahn.
5. 1.
Alles im Lande gebrauete Bier, mit Einschluß des Brevhahnes, wird verrechtet, nicht
nach Eimern, sondern nach der Scheffelzahl des zum Malze eingeschuͤtteten Getreides, oder
des zum Brauen eingeschütteten Malzes.
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Es stehet jedem Brauenden frey, ob er den Impost entrichten will, nach der Schef-
felzahl des ungemalzten Getreides, oder nach der Scheffelzahl des fertigen Malzes.
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Die ungemalzte Gerste wird glatt Pcheich gemessen, das Malz hingegen wird ent-
weder mäßig gehäuft, oder es werden 5 glatt geslrichene Viertel für einen Scheffel ge-
rechnek.
Nur das vom Auslande eingebrachte Malz, wenn es jum Brauen verbraucht werden
soll, wird gleich der ungemalzten Gersie gemessen, k. h., es werden nur 4. glatt gestrichene
Viertel auf einen Scheffel gerechnet.
4.
Von einem jeden, nach Bestimmung 5½ vorstehenden Paragraphen gemessenen Schef-
kel Gerste, Weimarisches Maß, oder einem Viertel des Eisenachtschen Malters, werden
10 gr. Impost entrichtet.
5. 5.
Doa# Messen der Gerste zum Malze, oder des Malzes zum Brauen, geschieht im Brau
oder Malzhause, in Gegenwart des Impost-Einnehmero und Braumeisters.