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Ict der Impost-Einnehmer zum Messen der ungemalzten Gerste nicht zugezogen wor-
den: so kann folglich das aus dieser Gerste bereltete Malz nur nach der Scheffelzahl des
Malzes verrechtet werden. Das Messen des Malzes aus solcher Gerste, welche nicht schon
vor dem Malzen im Bepseyn des Impost-Einnehmers gemessen worden ist, muß jeden
Zalles in dessen Gegenwart geschehen.
K#6.
In allen Häállen muß auch bem Impost-Einnehmer gemeldet werden, wenn gebraut
werden soll, und es darf das Elnschücten des Malzes zum Brauen anders nicht als in
Gegemvart des Einnehmers geschehen, der Impost aber ist sodann zu erlegen., noch ehe
und bevor das Bier ous dem Brauhause abgetragen, oder sonst verabfolgt wird. Wer
dagegen handelt, hat den doppelten Betrag des zu erlegenden Impostes als Strafe zu
bezohlen.
Bey Verrechtung des Getreides, welches zum Malz eingeschüctet wird, kann kein Ab-
eng für die Mahlmetze gestattet, es muß vielmehr das volle Quantum verrechtet werden;
eben so wenig ist den Müllern erlaubt, einiges Malz unter dem Vorgeben: es sey solches
schon verrechtetes Metzmalz, Impost= frep abzubrauen. Uebrigens bleiht vorbehalten, noch
besonders zu versugen, daß die Verwandlung der Mahlmehe vom Malzschrote in eine
Geldvergütung nach dem jedesmahligen Marktpreise Statt finde, und soll diese Verfü-
tung von der Behörde, als eine allgemelne polizeyliche Vorschrift, seiner Jeit in Kraft
dieser Gesetzesstelle erfolgen dürfen.
K 8.
Ueber daß in, jedem Orte regulirte Einschutt-Quantumn zu- einem ganzen Gebräude
darf, ohne vorgängige Erlaubniß , bey nahmbafter Strafe nicht geschritten werden.
albe und Drey Viertel Gebräude abzubrauen, ist eigentlich nicht gestattet, jedoch
den Dorsschoften — in den Städten muh es ohne Ausnahme bey der Regel bleiben — ist
aus erheblichen Ursachen nachgelassen, bey Großherzoglichem Landschafts= Kollegium hierzu
Erlaubniß zu suchen, welche sodann in geeigneten Fällen erthellt wird.
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Allr# und jedes Kessel-Bierbrauen, in so fern ecs bisher einzelnen Personen, oder
Ortschaften aus besonderen Gründen nicht schon auödrücklich verstatret worden, oder künf-
tig aus erheblichen Gründen von dem. Großhertoglichen Landschafte - Kollegium in einzelnen
Fäueen gestattet werden mochte, ist bey nechdrücklicher Strase, und zwar im ersten Ueber-
tretungsfalle mit 20 thln., im zweyten mit 20 thin., und bey mehrmahliger Wiederhoh=
lung mlt noch weiter zu erhähender Strafe verboten; da aber, wo solches nachgelassen
worden, ist der Impost davon, auf vorgängige Ermäßigung der Gonsumtion, ganz nach
den in gegenwärtigem Regulative festgesiellten Prinzipien zu entrichten.