Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

10. 
Zremdes Bier, ohne Unterschied der Sorte und Guͤte, wird mit 1 chlr. 12 gr. vom. 
Eimer verimpostec. 
Kapitel Vl. 
Vom Branntwein. 
1 
Diese Abgabe erstreckt fich auf fremden Branntwein, alle Arten sremden Liqueur, 
Sj ĩtitus vini ingleichen Aral und Rum; 
serner 
auf im Lande selbst verfertigten Branntwein und Liqueur, und es ist 
#. 2. 
an Impest zu entrichten: 
1) von jedem Elmer fremden Branntwein, Arak und Rum, welcher eingebracht 
wird, 8 tblr.; " 
2) von einem Maß fremden Spirieus vini und Liqueur jeder Art 4 gr. 6 bf. 
Die Abgabe von dem im dande sabricirten ordindren Branntwein regulirt sich ledig- 
lich nach der Consumtion der Scheffelzahl einer jeden Branntweinblase, ud diese Consum- 
tion wird bestimmt nach dem Mahgehalte der Blase. » , 
Die Impost-Abgabe von jedem Weimarischen Schefsel Getreide, das auf diese Weise 
zu regelmäßlger Berreibung des Brennereygeschäftes ermittelt ist, beträgt 7 gr. 
Hierbey sinden jedoch folgende Ausnahmen Statt: 4 
In dem Neustébtischen. Kreise werden nur 3ltel der Abgabe, oder 3 gr. vom Wei- 
marischen Scheffel und in den übrigen isolirt liegenden Theilen des Großherzogthumcs, dem 
Amte Allstede und in der Stadt Ostheim mit Voroergericht, nur 2/7tel, oder 2 gr. vom 
Weimarischen Scheffel entrichret. « , 
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wenn davon in andere Kreise und Orte des Großherzogthumes etwas eingebracht wird, 
die übrigen resp. 4. und 5. Siebentheile des obsgen Impostes, welcher gleich geachtet wird 
einer Abgabe von 23 gr. 6 pf. vom Eimer, mithin von dem Branntmeln auß dem Neu- 
städtischen Kreise 14 gr. und von dem, welcher aus den übrigen vorbenannten isollrten 
bandestheilen eingebracht wird, 17 gr. 6 pf. auf jeden Eimer nachgezahlt. werden. 
g. 3. 
Wieviel auf jede Blase nach Maßgabe ihres Gehaltes an Getreidebedarf fuͤr jeben 
einzelnen Abtrieb gerechnet wird, auch was dieser so wohl téglich, alé wochentlich beträat 
ist aus nachskehender Tabelle zu entnehmen, als welche in ollen Fällen zur Grundloge der 
Berechnung des Impost-Betrages dienen muß. -
	        
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