Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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5.14. 1) die Aufstellung berfelben durch die Orts-Steuereinnahme auf dem 
  
Grunde der Orkésteuer-Kataster mit gehöriger Berücklichtigung des Steuer- Ab- 
% Zugangs im Laufe eines jeden Termines und 
K. 10. 2) die Beglaubigung tzrerseen durch die Steuer-Revision des Land- 
feällte. Kollpiume auf dem Grunde ihrer Prüfung — nach der deshalb in den alten 
Landen des 3oed berens bestehenden Einrichtung. 
In Erwägung der Veränderungen, welche bey der onren im Sinne des neuen 
Steuergesetzes vorzunehmenden Herstellung der alten Grund-, oder Landsteuer-Er- 
träge ersorderlich sind, wird jedoch der Grundsteuer-Ertrag zum Januar-Termin 
1822. von dem Großherzoglichen Lundschaft Kollegium einem jeden Orts-Steuerein= 
nehmer besonder zugefertigt werden, welcher hierauf bey Fr künftigen Ertrage= 
fertigung mit zum Grunde zu legen ist 
11. *D• Ansehung der — über die Einkemmensteuer aus anderen Quellen 
58 Grundbesitz werden dle, von den durch F. 2. vom usten May 
E „die Otenfane- der allgemeinen direkten . betressend, angeordneten 
Kommissionen — bokal-Kommissionen — nach dem Zustand vom usten July 1821. 
aufgestellten und vom Großherzoglichen Laudschafts-Kollegium für richtig angenomme- 
nen Ortseinwohner-Rollen und Verzeschussse der, der Einkommensteuer unterworfenen 
Personen und Gegenstände mit den dazu gehörigen Nachweisangen des Diensleinkom= 
mens aller Art, mit den darin bezeichneten Ergebnissen der geseblichen Gewerbs- 
Klassisikation, mit den dazu beygebrachten Fassionen uber die Grund= und Kaxital- 
* 1% Renten ingleschen über das Pachtungseinkommen c., während der Dauer der 
.–— dermahligen bio zum und mit * Zusten December 1823. sich Fstteskenee 
Steuerverwilligungs-Periode, den Grund der Erhebung dieser Steuer bilde 
sie aber diesem Zweck entsprechend. sertzufehresh ist es nöthig und win hiermit 
verordnet: 
1) daß die angeordneten Lokal-Kommissionen die vom isten July 1821. bis isten 
Januar 1822. eintretenden Veränderungen, soweit als solche nach Maßgabe des 
Steuergesetzes und der damit in Verbindung stehenden Negulative und Justruktio= 
nen auf einen Ab= oder Zugang der fraglichen Steuergegenstände von Einsluß seyn 
können, wie z. B. durch Todessálle, durch Ein= oder Wegzug Steuerpflichtiger, 
durch das Aufleben, oder Erloschen geseblicher VBestevungen, durch eingetretene 
Vermehrung, oder Verminderung des Gewerbobetriebes und deöhalb erforderliche 
anderweite Klassirung desselben u. s. w. im Lause dieses Zeitabschnittes 
mit Bevhälse der Ortsvorstände und Orto-Steuereinnahmen gehörig erortern 
und aufzeichnen, um am usten Januar 1822, alle diesfollleze WVeränderungen und 
Nachträge ihres Bezirkes in die dazu bestimmten gedruckten Tabellen vollständig 
und zuverläássig eintragen zu können, worauf solche in einer Reinschrift 
mit Bericht, längstens bio zum söten Januar 1822., an das Großherzogliche Land- 
schafts-Kollegium einzulenden sind 
Nach erfolgter Revtsion derselben werden diese Veränderungs-Tabellen an die 
bokal-Kommissionen zurück gehen, um #hre Konzept-Tabellen darnach zu berichtt-
	        
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