Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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II. Se. Königliche Hoheic, der „ Sroßherzoh, haben auf unterthänigsten Bericht Höchst- 
Ihrer beyden Landesregierungen, u in jeder etwaigen Beschwerde der Unterthanen bey An- 
wendung der m dcmGeikhevomHtenMay1821 über die sichere Verwahrung 
und Ausleihung der gerichtlichen Depositen vorkommenden Bestsmmung der 
Depositen- Gobnne von Dokumenten und Pretiosen vorzubeugen, Folgendes gné- 
digst zu verordnen für gut befunden: 
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Bey deponlrten Dokumenten kommt nur derjenige Betragstheil in Anschlag, gelde 
die Stelle außerdem zu deponiren gewesenen baren Geldes vertritt, so, d .B. 
für zoo rthir. Sicherheit zu besteien hat und sie durch ein Dokument“ von b o uthr-. 
leistet, nur von jenen Zoo rthlr. die bey Dokumenten vorgeschriebene Depositions= 
Gebühr von #iel Procent Iurart, also im gegebenen Falle neun Groschen bey Uebergabe 
L Volumenis und eben so viel bey dem Zuruͤckempfange desselben. 
2. 
Bey Dokumenten, die an sich schon keinen zu Geld anschlagbaren Werth haben, ober 
die zur Sicherheit für einen zu Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt 
werden, bestimmt das zustindige Reglerungo-Kollegium die Deposstions-Gebühr nach bill- 
gem Ermessen von 12 Groschen bis zu. 5 Thalern. 
Untergerichte haben dröhalb, sobald sie mehr als zwalf Groschen Depositions-Ge- 
bühr in solchen Fällen ausprechen zu können glauben, ofsiciell anzufragen. 
3. 
2% bey Ausleihung und Wiedereinziehung deponirker Gelder nach F. # 
und 16. des Gesetzes vom r#ten May 1821. Statt sindenden Gebühren schließen jeden *. 
sondern Ansah für Aferb n der Dokumente über diese ausgeliehenen Gelder 
aus, obgleich gedachte Dokumente in der Dokumenten- Kolumne ded Depositen-Buchs Vor- 
scriftomaßig in Einnahme und Aucgabe zu siellen sind. 
4. 
Die im Geseze &. 16. ausgesprochene Freyhelt der Pupillen-Gelder von dn Depoß= 
tal- Ausleihungogebühren, „wenn sie bloß einstweilig deponirt waren,“ (d. h. bid zu siche- 
ret Unterbringung) erstreckt sich namentlich auch auf die Faͤlle, wo, nach von dem Vormun- 
beselbstbeivskktccAuoluhungdcönnkaoImtmbeimdllchchesmcnGelddDoku. 
ment darüber bloß deswegen deponirt wird, weil der Vormund nicht binlänglich angesessen ist, 
so, daß alodann auch von einem solchen Dokumente keine Deposstions-Gebühr entrichtet 
werden darf 
5. 
Bey der den Landeregicrungen nach § 18. des Gesehes nachgelassenen Ermäßigung 
in loile der Depostten-Gebühren von Pretiosen, deren Taratien zu schwierig oder kost-
	        
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