Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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lichen Vorschriften, da solche hin und wieder in Vergessenheit gekommen zu seyn scheinen, 
von Neuem eingeschärft werden sollen. Dem gemäß werden diese Vorschriften hierdurch er- 
neuert, auch deren Befolgung Jedermann zur Pflicht gemacht, und zwar: 
1) für den Weimarischen und Jenaischen Kreis in seinen alten Grenzen, der 
Eirkular-Befehl vom 4. September 1773., nach welchem Niemand, selbst der Tisch- 
und Hauswirth nicht, höher als bis auf zehn Thaler den Großherzoglichen Offizieren, 
ohne Vorwissen und Autorisation ihrer Chefs, den Unter-Offizieren und Gemeinen 
aber ohne Vorwissen und Autorisation der Kompagnie-Kommandanten, (welche nach- 
ber auch für die Wiederbezahlung Sorge zu tragen haben) bey Verkust der Forderung 
kreditiren, am aller wenigsten denselben auf Montirungs-, Armatur und Equipage- 
Stücke, Geld vorschießen soll, unter der Verwarnung, daß derjenige, der lebhteres thut, 
nicht nur seiner Forderung für verlustig werde geachtet, sondern auch debhalb noch 
nachdrücklich werde bestrast werden; 
2) für die Städte Weimar, Eisenach und Jena insbesondere, das höchste Restript 
vom öten März 7778., welches verordnet, daß kein Offizier oder Gemeiner, ohne ent- 
weder von dem Staabe, oder von seinem Hauptmann eine schriftliche Erlaubniß dazu 
zu haben, etwas borge, verkaufe, oder sich verburge, noch weniger aber von seinen 
Armatur= und Rontirungs-Stücken etwas versehe, mit beygefügter Bedrohung, daß 
derjenige, welcher demungcachtet einem Offizier oder Gemeinen, ohne einen dazu ertheil- 
ten Erlaubnißschein in Händen zu haben, Geld vorschießen, oder zum Verkaufen und 
Versehen behilflich seyn würde, nicht nur die dargeliehene Summe einbüßen, sondern 
auch noch überdietz mie nahmhafter Serafe angesehen werden solle; endlich 
3) für den Neustädtischen Kreis und die übrigen vormahls Ksniglich 
Säch sischen Landestheile das Mandat, die Abstellung des Schuldenmachens bey 
der Armee betreffend, vom zten April 1783, des Inhaltes: 
daß Niemand, weß Standes und Würden er sey, einem Kapitain, wenn derselbe zu Be- 
streitung seiner Wirthschaft ein Kapital von Einhundert Thaler, oder zu Unterhaltung und 
vortheilhafter Beförderung der ihm auf Gewinn oder Verlust übertragenen Kompaguie= 
Wirthschaft, ein größeres Kapital von Zwey= bio höchstens Dreyhundert Thaler, Darlehns= 
weise aufzunehmen, gensehigt ist, dergleichen Darlehne anders alc mit Vorbewußt und aus- 
drücklicher schriftlicher, unter das Schuldbekenntnihß zu bringender Einwilligung des Regi- 
ments = Kommandanten, vorstrecken, einem SubalternOsfizier aber, ohne gleichmäßige 
schriftliche Erlaubniß des Regiment6-Kommandanten, irgend etwas an Gelde oder Waaren 
darleihen und borgen soll, und zwar unter der Verwarnung, daß demjenigen, so ohne Beo- 
bachtung dieser Verordnung Gelder darleihen, oder Waaren kreditiren oder Fractaments- 
nittungen an sich handeln, oder Pfandweise an sich nehmen würde, zu dem von ihm ge- 
thanen Vorschusse nicht werde verholsen, die Bezahlung des Tractaments auf bergleichen an 
sich gebrachte Quittungen nicht werde geleistet, er selbst aber überdieß annoch, wegen Ue- 
bertretung dieses Gesetzes, nach Belinden, mit willkührlicher Strase angesehen werden, wo- 
bey jedoch denjenigen Kapitains und Subaltern- Offiziers, die im kande mit unbeweglichen
	        
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