142
satzes Zweifel haben hervorthun wollen: so wird zur Vermeidung jedes Wißverständnisses,
hiermit zu Jedermannê Wissenschaft gebracht:
ß bey der Imposs= Einnahme nur solche junge Schweine als Spanferkel. (Sang-
schweine) passiren und mit der dafür in dem Impost-Tarif nach dem Regulativ vom 27sten
November 182; bestimmten Abgabe von Einem Groschen pro Stöck verrechtet werden kön-
nen, welche nicht über Sechs Wochen alt und nicht über zwölf Pfund an Gewicht zu
schäben sind.
Im Zmeifel über das Alter entscheidet das Gewicht.
Kleine Schweine, welche entweder über sechs Wochen alt, oder schwerer als zwölf
Pfund zu schätzen sind, können demnach nicht mehr alc Spanferkel, sondern müssen als
Schweine unter 50 Pfund, nach dem für diese bestehenden Taris= Sah verrechtet werden.
Sind sie schwerer als 50 Pfund: so versieht es sich von selbst, daß alsdann die wei-
teren diesfallsigen Tarif-Sähe eintreten.
Das Publikum sowohl, als simmtliche Impost= Einnehmer und Impost--Aufseher,
haben sich um so mehr hiernach genau zu achten, als jede Zuwiderhandlung als Defrau-
dation zur Untersuchung gezogen und nach dem Gesetz bestraft werden muß.
Weimar am 24#sten Oktober 19822.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium daselbst.
Ch. Wepland.
III. Da das aus dem Auslande eingehende? böllnische Wasser, (Eau de Cologne)
als eine Art besonders zubereiteter Spirius vini, der Impost-Abgabe nach dem Gesetz
(Cap. VI. & 2. des Impost-Regulativ's vom 27sten November 181.) unterliegt; daben
ubeni die Natur dieser Waare und die Art und Weise, wie dieselbe versendet zu werden pflegt,
es noͤthig gemacht haben, den Tarif: Sal der Abzabe, welchen das Geseth vom fremden Spi-
ritus vini Überhaupt nach dem Maaßgehalt regulirt, hier, im entsprechenden Verhältnisse,
bach dem Gewicht zu bestimmen: so wird dieses end daß lünftig der Impost von allem aus
dem Auslande eingeyenden köllnischen Wasser zu 1## trichten ist, mit
Einem Greschen und Seché Pfennigen für sedes Siüns, hruno-Gewicht, d. h. mit
Einschluß von Gias und Pfropf, jedoch mit Auöschluß d er Kisten, Füsser, oder son-
stigen Enoonloage, wofür, wenn die Waare in dergleichen weitern Verschluß eingeht,
zehn Pfund vom Gentner zu Gute gerechnet werden,
zur Kenntniß und Nachachtung des Publikums sowohl als simmklicher Impost-Einnehmer
und Aufseher hiermit bekannt gemacht.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß alle sonstigen Vorschristen des Impost-Re-
gulatw's wegen der Art und Weise, auch der Zeit der Meldung und Verrechtung Impostkarer
Gegenstände, nicht minder wegen Untersuchung und Bestrafung vorkommender Defraudationcn,