5.
Außer dem ist eine der Hersonen des Kammer-Sekretariats verpflichtet für den Land-
Rentmeister und nach dessen Anweisung und Schedul alle diesenigen Verfügungen und
Korrespondenzen des Land-Rentamtes mit den Elementar-Kassen uud Unter-Necepturen über
Einnahme, Ausgabe und sonstige Geschäftsgegenstände de6 Land-Rentmeisters, als
Vorstehers des Land-Rentamtes und Verwalters der Kammer-Central-Kasse im Con cept zu
fertigen, welche das Land-Rentamt an die genannten Behörden zu erlassen hat, und wel-
che nicht füglich durch den Land-Rentmeister selbst, oder durch seine Schreiber können be-
sorgt werden. Es hängt von dem Land-Rentmeister ab zu ermessen, welche dieser Ver-
fügungen von dem ihm zugegebenen Kammer-Sekretar zu arbeiten sepen und die Großher=
zogl. Kammer hat nach seinem Gutachten, doch Präfung dieses Gutachtens vorbehaͤltlich,
diesen Gegenstand noch bestimmter anzuordnen. Regel ist es: daß alle Verfügungen,
welche ohne die Errichtung des Land-Rentamtes an die Rent-Aemter und Unter-Recepturen
von Großherzogl. Kammer ferner würden ergangen seyn, bey dieser Einrichtung aber an
das Land-Rentamt ergehen und von diesem den Rentämtern und Unter-Recepturen weiler-
zugehen, zu den Arbeiten des dem Land-Rentmeisier zugegebenen Kammer-Sekretar's noth=
wendig gehören n.
Die Großherzogl. Kammer-Kanzley ist verpflichtet, die Reinschriften dieser Lerkun
gen des Lgand-Rentamtes zu fertigen; was aber dessen ubrige Expeditionen betrifft: so ist
sie nur zur Aushülfe dann verbunden, wenn dac Land-Rentamt außer Stande wäre, solche,
auch bey angestrengtem Fleiße, durch seine eigenen Schreiber fertigen lassen zu koͤnnen
8. 6.
r Land- Rentmeister ist dem Großherzogl. Kammer-Kollegium untergeordnet und
ruwd für seine Geschäftsfuhrung und für die Pünkklichkeit der Befolgung der ihm
und dem Land-Rentamte von Großherzogl. Kammer zugehenden Weisungen und Besehle.
Zwey Meht des Jahres, außerordentliche und plötliche Kassenstürzungen und Revisionen, ser
che der Kammer-Director nach Gutbesinden verfüge, vorbehältlich, wird von Seiten
Etats-Kommission der Großherzogl. Kammer, als Kassen-Kuratel, eine gründliche reoen
der Kammer-Centralkasse selbst vorgenommen, und darüber nebst Protokoll und Akten Be-
richt an die höchste Behörde, unter Adresse des Finanz= Deparkemente des Staats-Ministe-
riums, erstattet.
Diese Revision hat zum Gegenstand die Erforschung der Richtigkeit der Kammer-Cen-
tralkasse nach ihrer weiter unten 9. 9. 10. 71. bezeichneten Einrlchtung.
8
Der Kassengehülse ist dem Land-Rentmeister im Dienste untergeordnet und verant-
wertlich.
K. S.
Das gand-Rentame ill aus einem doppelten Gesichts-Hunkte zu betrachten und seine
Verwaitung und Geschäftsführung dem gemäß zu regeln.