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verrechnet diese Ausgaben in seinem Journal und am Ende jeder Woche berechnet er sich
biasichtlich derselben desinitiv mit dem Land-Rentmeister.
8. 12.
Die Correspondenz uͤber Einnahme und Ausgabe mit den Unter-Recepturen und sonsi,
die Vertheilung der Ausgaben nach dem Etat und der Vorschrift Großherzoglicher Kam-
mer, und wie sie sonst sich gebühren, zur Leistung an diejenigen Elementar= und Unter-
Recepturen, welche solche in Auftrag und für Rechnung der Kammer= Centralkesse, als
Sahlmeister des Land-Rentamtes, zu leisten haben, die Führung der Conto-Bücher
wie solche bereits durch das Regulativ vom 2ten September 1820. angeordnet sind, die
Fertigung des Manuals der Kammer= Gentraltassen-Nechnung, die Fertigung dieser Rechr
nung selbst, überhaupt alles, was das Geschäft der Buchhaltung und Rechnungöführung
betrifft, ist Sache des Land-Rentmeisters, unter Assistenz seines Büreau-Personals und in
den Tsigneeen Fällen des ihm zugewiesenen Kammer-Sekretar's.
g. 13.
Ferner gbert Folgendes zu den Obliegenheiten des gand-Rentmeisters:
Er soll den Gang und den Eingang aller und jeder Einnahmen und Gefälle Großherzog=
licher Konmor in Geld, oder Naturalien, diese zu Geld gerechnet, von allen und jeden
Rentamte:, Fersi-, oder. sonstigen und mit Elemencar-Einnahmen beauftrahten. Großher=
toglichen Kameralkassen, Rechnungs-Aemtern und Stellen, welchen Namen sie au
welcherley Einnahmen dieselben Iten moͤgen, mit der 8. 3. keetan Ausnahme und
Mebssrahton iedoch, leiten, betreiben und erheben.
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Damit der Land-Rentmelsster dieß um so wirksamer könne: so soll ihm:
1) nothwendig fährlich der Etat der Einnahmen Großherzogl. Kammer jedes Jahres,
wie solche gewiß, oder muthmaßlich und wie sie höchsten dr“ a enhwige sind, in
vidimirter Kepie, mit den nötlgen Behlagen, jedes Mahl vo m isten April jedes
Jahres, als dem Anfang jedes neuen Kammer- Nechnungsjahes *— Großherzoglicher
Kammer amtlich und als Erhebungsbefugniß und Verbindlichkeit im Sinne des §. r
des Regulativ's vom i7ten September 1820. zugesertiget werden. Auch der Etat der
Außgabe des Jahres ist ihm ebenmaßig zuzufertigen, mit der §. 1. des Regulatives
vom 17ten September 1820 ausgesprochenen Bedeutung.
2) Der Land-Rentmeister ist gemessenst angewiesen, je zu der geeigneten zeit die
im Etat verzeichneten, oder sonst fällig werdenden Einnahmen von den Rent-Beamten
und Rechnungsführern der Kameral-Unterkassen beyzutreiben und
3) er ist ermächtiget, säumige Rent= und sonstige Kameral= Rechnungs-
und Erhebungs-Beamten mit sträcklicher und nach Umständen geschärfter
oruiion zum Behuf der Bepbringung der Einnahmen von ihnen, zu belegen.
solche Erccution zu bewirken, hat jedoch der Land- Rentmeisier das auf die
brunz Verfögung des kand-Rentamtes zu zeichnende Visa des Kam-