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welche als Unterobrigkeiten in den ihnen angewiese Grenzen jede Aeußerung der
Staatêgewalt zu unterstützen und nahmentlich in Steuer-Sachen, wie Wir andurch noch
auf das Bestimmteste wiederholen, auch von Unsrem bnoschafte, Kollegium Befehle anzu-
nehmen und diesen bey Verantwortlichkeit gegen gedachte r-
Steuerbehoͤrde puͤnktlichst zu entsprechen haben: so verordnen Wir andurch nachtraͤg-
lich und erläuternd:
daß in allen Fällen, wo schriftsässige Personen mit ihren Steuern, seyen es alte
Grundsteuern oder Einkommensteuern, im Reste bleiben und den deshalb an sie
ergangenen Erinnerungen nicht Folge leisten, mit der sofortigen erekutivischen Beptrei-
bung von Unsrem Landschafts-Kollegium selost durch Einlegung von Militér, Zu-
ruckhalt der Besoldungen und anderer Bezüge aus öffentlichen Kassen, so wie a
jede sonst noch geseblich zulássige Weise verfahren und die Mitwirkung der zuständigen
ustiz -Behörde erst alödann aufgefordert werden soll, wenn es entweder zu dem
Inschtge und öffentlichen Verkaufe eines Grundstücks, oder zur Abpfändung bewegli-
cher Exekutions = Gegenstände, oder zur Beschlagnahme außenstehender Forderungen
bey anderen Privak-Versonen kommen mußte;
woneben es ubrigens, was die Beschlagnahme der Besolbung anlang, auch gischich
nicht schriftsässiger Personen und der von diesen zu zmiichtee Steuern bey dem #
Unsrer Verordnung vom oten November 1821 sein Bewenden hat.
Wir haben diese nachtrágliche und erluternde Verordnung eigenhändig vollzogen und
mit Unsrem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, befehlen auch, daß dieselbe
durch den Abdruck im amtlichen Regierungs-Blatte zu jedermanns Kenntniß und Nach-
achtung gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den öten Februar 2823.
(L. S.) Karl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyherr v. Gersdorf. D. Schweigtzer.
Nachträgliche und erléuternde Verordnung, vadi. Ernst Rüller.
die Erhebungsweise der alten Landsteuer
und allgemeinen direkten Steuer betr.
Ordenaustheilungen.
Des Eroßbertogs anigliche Hoheie, in dem Königlich Baierschen Hofbau= In-
tendanten und dirigirenden Hofba h des ern, Hrn. Klenze, zu Muͤnchen, so wie
dem Koͤniglich dasbenhh nien 5n 2 Schlarbaum zu Gent, Adjutan-
ten Sr. Hoheit, des Herzogs Carl Bernhard, beyden das Ritterkreuz Höchstihro
augordens vom weißen Falken unter'm 2/sten Geptember und Zosten Dezember. v. J.
zu verleihen gnädiyst geruhet.