Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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welche als Unterobrigkeiten in den ihnen angewiese Grenzen jede Aeußerung der 
Staatêgewalt zu unterstützen und nahmentlich in Steuer-Sachen, wie Wir andurch noch 
auf das Bestimmteste wiederholen, auch von Unsrem bnoschafte, Kollegium Befehle anzu- 
nehmen und diesen bey Verantwortlichkeit gegen gedachte r- 
Steuerbehoͤrde puͤnktlichst zu entsprechen haben: so verordnen Wir andurch nachtraͤg- 
lich und erläuternd: 
daß in allen Fällen, wo schriftsässige Personen mit ihren Steuern, seyen es alte 
Grundsteuern oder Einkommensteuern, im Reste bleiben und den deshalb an sie 
ergangenen Erinnerungen nicht Folge leisten, mit der sofortigen erekutivischen Beptrei- 
bung von Unsrem Landschafts-Kollegium selost durch Einlegung von Militér, Zu- 
ruckhalt der Besoldungen und anderer Bezüge aus öffentlichen Kassen, so wie a 
jede sonst noch geseblich zulássige Weise verfahren und die Mitwirkung der zuständigen 
ustiz -Behörde erst alödann aufgefordert werden soll, wenn es entweder zu dem 
Inschtge und öffentlichen Verkaufe eines Grundstücks, oder zur Abpfändung bewegli- 
cher Exekutions = Gegenstände, oder zur Beschlagnahme außenstehender Forderungen 
bey anderen Privak-Versonen kommen mußte; 
woneben es ubrigens, was die Beschlagnahme der Besolbung anlang, auch gischich 
nicht schriftsässiger Personen und der von diesen zu zmiichtee Steuern bey dem # 
Unsrer Verordnung vom oten November 1821 sein Bewenden hat. 
Wir haben diese nachtrágliche und erluternde Verordnung eigenhändig vollzogen und 
mit Unsrem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, befehlen auch, daß dieselbe 
durch den Abdruck im amtlichen Regierungs-Blatte zu jedermanns Kenntniß und Nach- 
achtung gebracht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den öten Februar 2823. 
(L. S.) Karl August. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyherr v. Gersdorf. D. Schweigtzer. 
Nachträgliche und erléuternde Verordnung, vadi. Ernst Rüller. 
die Erhebungsweise der alten Landsteuer 
und allgemeinen direkten Steuer betr. 
Ordenaustheilungen. 
Des Eroßbertogs anigliche Hoheie, in dem Königlich Baierschen Hofbau= In- 
tendanten und dirigirenden Hofba h des ern, Hrn. Klenze, zu Muͤnchen, so wie 
dem Koͤniglich dasbenhh nien 5n 2 Schlarbaum zu Gent, Adjutan- 
ten Sr. Hoheit, des Herzogs Carl Bernhard, beyden das Ritterkreuz Höchstihro 
augordens vom weißen Falken unter'm 2/sten Geptember und Zosten Dezember. v. J. 
zu verleihen gnädiyst geruhet.
	        
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