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gen und Armenanstalten. In dieser Hinsicht und überhaupt in Ansehung solcher Sachen,
welche nach den Konsistorial-Ordnungen als Konssstorial-Sachen zu betrachten sind, be-
steht, mit Vorbehalt des Rekurses an die Lankes-Direktion, in der ordentlichen Obrigkeit
des Ortes (dem Stadtgerichte, dem Amte, dem Patrimonial-Gerichte) eine Unrerbehörde,
bey welcher dem Rabiner eine berathende Stimme eingerumt wird.
Der Rabiner führt die Geburts-, Heirakhs = und Sterbelisten nach den gesehlichen
Vorschristen und vorbehältlich der alteren Einrichtung, nach welcher die Geburten,
Heirathen und Todessälle der Juden auch in die allgemeinen Register ihres Wohnortes
einzutragen sind.
# 5.
Es bezieht der Rabiner nach der Bestimmung der Landes-Direktion einen angemesse-
nen Gehalt, welcher von den Juden und Judengemeinden aufzubringen ist. Zur Besehung
des Amtes haben die Judengemeinden Vorschläge zu thun. Der Vorgeschlagrne hat sich
einer Prüfung bey dem Ober-Konsistorium zu Eisenach zu unterwerfen, welche Prüfung
vorzüglich auf Gegenstände der Moral= Philosophie, auf Kenntniß der deutschen und der
orientalischen Sprachen, auf Kenntnisse in dem Schulfache, auf behrgabe und Lehrsertigkeit
zu richten ist.
Wird der Vorgeschlagene hierbey nicht tüchtig befunden, oder erscheint derselbe um an-
derer Eigenschaften willen nicht annehmbar: so geht die Wahl und Ernennung ohne Wei-
teres auf die Landes, Direkrion, unter Beyrath des Ober, Konsistoriums zu Eisenach, über.
Dieselven Bestimmungen gelten von dem Adjunkten. Der Rabiner sowohl, als der Ad-
junkt, soll von der Landes-Direktion als Staatsunkerthan und öffentlicher Beamte verpflich-
tet werden.
. 6.
Der jüdische Gotiesdlenst darf nur in deutscher Sprache gehalten und der Unrerricht
in jüvischen Schulen soll nur in dieser Sprache ertheilt werden. Es sind dabey keine ande-
ren Religions- Gebeth= Gesang= und Schulbücher zulässig, als solche, welche bey einem
der Ober-Konsistorien (F. 2) geprüft worden sind und von solchem die Billigung erhalten
haben — Untersuchungen deshalb, insonderheit Untersuchungen der jüdischen Schulen sind
von Zeit zu Zeit und wenigstens des Jahres ein Mahl anzuordnen,