Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Erlaubniß erhalten. hat und 2) in. dem Falle, wo die Besehzung des Rabineramtes mir 
einem tüchtigen. Manne die Aufnahme nothwendig macht. — Auch in den. Patrimonial-Ge- 
richtsortschaften ist sich hiernach zu. achten und ohne Unterschied, es möge von dem Bürger- 
und Nachbarrechte, oder von dem. Rechte eines bloßen Schuhverwandten die Frage seyn. 
8. 18. 
Fremde Juden, wenn sie mik richtigen Pässen versehen sind, haben während ihres zeil. 
lichen Aufenthaltes in dem Großherzogthume gleichen Anspruch auf den Staatsschutz wie 
andere Fremde, vorbehältlich der Bestimmungen über den Judenhandel §. 22 und 23. * 
gründet ein längerer Aufenthalt derselben den Verdacht, daß die Verordnung des 8. 17 
umgangen werden solle: so ist. die Ausweisung schleunigst zu. versügen, oder bedenklichen. 
Falles an, die Landes-Direktion zu berichten. « 
TO» 
Die Juden des Großherzogthumes sind, abgesehen von dem ihnen allerdings zustehenden 
Rechte, sich glelch Anderen an jedem Orke des Inlandes bloß zeitlich aufzuhalten, auf 
ihre dermahligen Wohnorte und wenn sie noch keinen eigenen Wohnsitz begründet haben, 
auf den Wohnort ihrer Aeltern eingeschränkt, sollen aber in diesen unweigerlich aufgenom- 
men und gedulket werden. Wo ihnen ein eigener Bezirk des Ortes zum Aufenthalte ange- 
wlesen ist, verbleibt es bey dleser Einrichtung. Wollen sich Juden an einem andern Orte 
oder außer dem ihnen angewlesenen Bezieke niederlassen: so-müssen sie durch einen förmli- 
chen, von zwey Dritttheilen sämmtlicher stimmfählgen Elnwohner gesaßten, Gemeindebeschluß 
und durch die Erlaubniß der Landes-Direktien dazu berechtiget werden. Die Landes- 
Dlrektion darf, des Gemeindebeschlusses ungeachtet, die Aufnahme versagen", nie aber gegen 
den. Gemeindebeschluß die Aufnahme anordnen.. 
# 20#. 
Elme Ausnahme von der Bestimmung im 9 70 fiüdet in dem Falle State, wenn nach §. u5 eine 
gemischte Ehe zwischen einem Christen und einer schon eingebürgerten Jüdin. abgeschlossen wor- 
den ist. Der Aufnahme und Duldung eines solchen Ehepaares stehen am keinem: Orte des 
Eroßherzogthumes andere Gründe entgegen, als biesenigen, welche nach: den: Landesgesehen. 
und der Ortsverfassung auch dem bloß christlichen Ehepaars# entgegen, stehem würden.