104
Wird einem Juden ausserhalb seines Wohnortes ein Grundstück entweder auf dem
Wege der Erekution und Subhastation zugeschlagen oder vererbt: so hat er solches eben-
falls binnen Jahressrist und unter der oben (S. 25) ausgesprochenen Androhung wieder zu
verdußern.
5. 27.
Bloß nach den sonst in dem Großherzogthume bestehenden, für Christen gleich verbind-
lichen Rechten sind, ohne Ausnahme, die Geschäfte derjenigen jüdsschen Kauf= und Handels-
leute zu beurthellen, welche in den Städten Weimar und Eisenach größere Handels= und
Wechselgeschäfte treiben, oder daselbst als Innungsverwandte oder Konzessionisten einen
offenen Laden halten, ohne Unterschied über was, mit wem und wo sie kontrahirt haben,
eb auf baare Zahlung, oder auf Kredit.
TAuch andere Juden dürfen ohne an besondere, sonst in den Rechten nicht enthaltene
Beschränkungen und Förmlichkeiten gebunden zu seyn, mit denjenigen Personen Geschäfte
eingehen, welche entweder schriftsässig, oder nach der Wechselordnung vom 2osten April
1810 wechselfähig sind. Wenn aber dieselben mit solchen Personen, welche weder schrift-
sässig, noch wechselsähig sind, kontrahiren: so ist zu unterscheiden:
e) Verträge zwischen Juden und Juden, ingleschen solche Verträge, welche von beyden
Seiten sogleich erföllt werden, durch welche kein dauerndes Schuldverhältniß begrün-
det wird, bestehen ohne eigene Förmlichkeie; ,
b)dasselbcgiltvonVettkägcn,IvclchckinSchuldverhältnißzurücklassen,fobalddkk
christliche Mit-Kontrahent Gläubiger bleibt, oder im umgekehrten Falle die Schuld
deöselben nicht über fünf Thaler Konvention-Geld ansteigt;
P) Vertráge aber, welche eine Schuld des christlichen Mit-Kontrahenten an den Juden
begründen sollen und zwar eine Schuld von mehr als fünf Thalern, geben dem
Gläubiger nur dann eine Klage oder eine Einrede vor Gericht, wenn sie 1) nicht im
Auslande, sondern in dem Großherzogthume und hier 2) entweder vor der or-
dentlichen Gerichtsobrigkeit des einen oder des andern Theiles, oder vor dem Gerichte
des Kontraktes abgeschlossen worden sind.
Auch auswärtige Juden sind diesen und den darauf bezüglichen weiteren Verordnungen
(5. 28 und 20) unterworfen.