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Eine Ausnahme hiervon sindet nur bey dem Viehhandel Stakt und zwar in der
Maße, daß, wenn ein solcher Handel außergerschtlich abgeschlossen worden ist und der
Jude entweder das verkaufte oder vertauschte Vieh an den Christen auf Kredft überlas-
sen, oder demselben Geld oder Gereswerth auf nur behandel#tes und noch nicht abgeliefer-
ten Vieh gezahlt oder übergeben hat, auch auf seiner Seite eine Klage auf Zurückgabe des
Gezahlten oder Uebergebenen zulässig ist. Es verjährt aber diese Klage mit gänzlicher
Vernichtung des Anspruchs binnen drey Tagen von dem Tage der Zahlung oder Ueber-
gabe an und diesen — den Tag der Zahlung oder Uebergabe selbst — nicht mit gerechnet.
8. 30.
Neben diesen Verordnungen (F. 250—28) werden die Gesetze über den Wucher, über
wucherliche Geschäfte und deren Bestrafung, in Erinnerung gebracht und ausdräcklich besti-
tiget. Es ist Pflicht der Gerich's= und Polizey-Behörden auf vorkommende Uebertre-
tungen dieser Gesehe ein aufmerksames Auge zu haben und wegen solcher mit aller Strenge
zu verfahren.
8. 3###
Urkunden, welche in den Prozessen der Juden vor Gericht gebraucht werden sollen,
dürfen weder in hebrälscher, noch in jüdisch= deutscher Sprache abgefaßt und sollen mit'
deurschen oder lateinischen Buchstaben, nicht mit anderen Schriftzügen geschrieben seyn.
. 3a2.
In Ansehung der Judenelde ist nach der diesem Gesetze unter beygefuͤgten Vor-
schrift sowohl in bürgerlichen als in peinlichen Sachen zu verfahren.
K. 33.
Mit ausdrücklicher Aufhebung der L. 32 Cod. de hered, und der L. ult. Cod, de
Jadaeis bleibt es auch in dem Falle, wo ein Jude als Zeuge gegen einen Christen aufge-
treten ist, lediglich dem Kichter überlassen, den Wereh des Zeugnisses nach den vorllegenden
Umständen zu ermessen.