Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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ausspreche. Um die Eideshandlung nicht zu unterbrechen, hat derjenige, welcher den Sid 
abnimme, den Schwörenden wegen dieses Umstandes vorläufig zu unterrichten. 
14. 
Dise bey der Eidesleistung gegenwärtige christliche Gerichtsperson soll den ganzen Vor- 
gang umständlich zum Protokolle verzeichnen und darauf Acht geben, daß der Eid dieser 
Vorschrift gemäß abgenommen werde. 
15. 
Mit Zustimmung des Gegners können diese Feyerlichkeiten ganz oder zum Theil un- 
terbleiben. Soll die EideS-Ableistung an der Gerichtsstätte geschehen: so mutz der schws- 
vende Jude die Zeugen und den Rabiner, und dieser eine Thora mitbringen. 
16. 
Nuch südische Zeugen haben, wenn nicht beyde Parteyen eine oder die andere Förm- 
lichkeit nachlassen, den Zeugeneid in der oben beschriebenen Weise abzulegen, doch mit Aus- 
nahme der Vorschriften unter Nummer 3 und 7. 
77. 
In Krlminal-Sachen hängt es von der Lhandes-Justiz-Behörde ab, zu bestimmen, 
in wie weit die Förmlichkeiten sowohl bey Haupt= als bey Zeugenesden wegzulassen seven. 
18. 
Judenweiber dürfen zur Zeit ihrer monathlichen Reinigung und als Kindbetterinnen vor 
erfolgter Reinigung zur Ableistung eines Eides keinesweges angehalten werden. — An 
Sabbaths= und Festtagen sind alle Juden mit Ableilkung eines Eides zu verschonen.
	        
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