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halben nach dem Gesehe über die sichere Verwahrung und Ausleihung der gerichtlichen Depositen
vom 14ten May 182 weiter zu versahren ist.
# 34.
Der Vertreter muß in die volle Verbindlichkeit des Diensipflichtigen elntreten und wird
anders nicht, als gegen dieses Versprechen, zum Abschlusse des in Frage stehenden Verkrages
zugelassen uud als Vertreter wirklich angenommen.
Der Dienstpflichtige wird durch seinen Vertreter, (e6 mag Stellvertretung im eigentlichen
Sinne oder Nummertausch vorhanden seyn), der ihm obliegenden geseblichen Verbindlichkeit
zum Militär-Dienste ledig, so fern der Vertreter nicht desertirt. In diesem Falle muß der
Vertretene auf die Dauer der noch übrigen Dienstzeit in seine ursprüngliche Verbindlichkeit
wiederum eintreten, und er ist dieselbe, durch persönlichen Dienst oder durch Einstellung eines
andern Stellvertreters, zu lösen verbunden. Um während der Dauer des Friedens
die Militär-Pflichtsleistung durch Vertretung zu erleichtern, und also bis auf
diesfallsigen Widerruf in Kriegszeiten, bleibt, demjenigen, welcher einen Vertreter
stellt, zum Behuf der Erlangung eines unbedingten Nilitär-Freyscheins nachgelassen,
für den Fall der Desertion, eine baare Kantion von hundert Thalern niederzalegen, damit
sodann auf die im F. 3 besagte Weise dieser Abgang gedeckt werden könne; jedoch bleiben
demnächst noch der Kriegskasse die Entschädigungsansprüche, wegen der durch den desertirten
Verkreker etwa miegenommenen Armatur= und Montirungsstücke, resp. Dienstpferde
und Pferdebekleidung, gegen den Vertretenen auödrücklich und besonders vorbehalten.
. 35.
Die Stellverkretung im eigiuntlschen Sinne ist bey allen Waffengattungen, jedoch nur
dann zuléssig, wenn der Vertreter
5) im Großherzogkhume einen gesetlichen Wohnsik erlangt hat, wenn er
b) für seine Person nicht mehr Militär-pflichtig,
c) nicht über fünf und dreyßig Jahre alt und
d) zum Mllitär-Dienste in der Infanterie und in einem Falle (§. 37 litt. B.) in derjenigen
Wassengattung, zu welcher der Vertretene selbst gehört, fähig und tauglich ist.