Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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halben  nach  dem  Gesehe  über  die  sichere  Verwahrung  und  Ausleihung  der  gerichtlichen  Depositen
  vom  14ten  May  182  weiter  zu  versahren  ist.

#  34.

Der  Vertreter  muß  in  die  volle  Verbindlichkeit  des  Diensipflichtigen  elntreten  und  wird
anders  nicht,  als  gegen  dieses  Versprechen,  zum  Abschlusse  des  in  Frage  stehenden  Verkrages
zugelassen  uud  als  Vertreter  wirklich  angenommen.

Der  Dienstpflichtige  wird  durch  seinen  Vertreter,  (e6  mag  Stellvertretung  im  eigentlichen
Sinne  oder  Nummertausch  vorhanden  seyn),  der  ihm  obliegenden  geseblichen  Verbindlichkeit
zum  Militär-Dienste  ledig,  so  fern  der  Vertreter  nicht  desertirt.  In  diesem  Falle  muß  der
Vertretene  auf  die  Dauer  der  noch  übrigen  Dienstzeit  in  seine  ursprüngliche  Verbindlichkeit
wiederum  eintreten,  und  er  ist  dieselbe,  durch  persönlichen  Dienst  oder  durch  Einstellung  eines
andern  Stellvertreters,  zu  lösen  verbunden.  Um  während  der  Dauer  des  Friedens
die  Militär-Pflichtsleistung  durch  Vertretung  zu  erleichtern,  und  also  bis  auf
diesfallsigen  Widerruf  in  Kriegszeiten,  bleibt,  demjenigen,  welcher  einen  Vertreter
  stellt,  zum  Behuf  der  Erlangung  eines  unbedingten  Nilitär-Freyscheins  nachgelassen,
für  den  Fall  der  Desertion,  eine  baare  Kantion  von  hundert  Thalern  niederzalegen,  damit
  sodann  auf  die  im  F.  3  besagte  Weise  dieser  Abgang  gedeckt  werden  könne;  jedoch  bleiben
  demnächst  noch  der  Kriegskasse  die  Entschädigungsansprüche,  wegen  der  durch  den  desertirten
  Verkreker  etwa  miegenommenen  Armatur=  und  Montirungsstücke,  resp.  Dienstpferde
und  Pferdebekleidung,  gegen  den  Vertretenen  auödrücklich  und  besonders  vorbehalten.

.  35.
Die  Stellverkretung  im  eigiuntlschen  Sinne  ist  bey  allen  Waffengattungen,  jedoch  nur
dann  zuléssig,  wenn  der  Vertreter

5)  im  Großherzogkhume  einen  gesetlichen  Wohnsik  erlangt  hat,  wenn  er

b)  für  seine  Person  nicht  mehr  Militär-pflichtig,

c)  nicht  über  fünf  und  dreyßig  Jahre  alt  und

d)  zum  Mllitär-Dienste  in  der  Infanterie  und  in  einem  Falle  (§.  37  litt.  B.)  in  derjenigen
  Wassengattung,  zu  welcher  der  Vertretene  selbst  gehört,  fähig  und  tauglich  ist.